Die Territorialgewässer. 421
fortan als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge zu führen.“
Die Bedeutung des Wortes Seefahrt ist aber hier überall eine durchaus
zweifelhafte, da der Umfang des Begriffes der See besonders da
schwankend wird, wo der Zusammenfluß der verschiedenen Eigen- (Hafen--)
Gewässer und Küstengewässer die Bezeichnung von physischen Grenzen,
bei denen die See ihren Anfang nimmt, unmöglich erscheinen läßt.
Dieser Sachlage entspricht der Gesetzgeber regelmäßig dadurch, daß er
zur näheren Abgrenzung des Begriffes der Seefahrt für alle Hafenreviere
genau die geographischen Punkte angiebt, welche als Seegrenzen
der Häfen zu gelten haben, so daß die nur im Hafen oder nur bis zu
jenen Punkten verkehrenden Schiffe rechtlich nicht als die Seeschifffahrt
betreibenden Schiffe angesehen werden.)
Umgekehrt resultirt aber auch aus denselben staatlicherseits publicirten
Bestimmungen die für die Sicherheit des internationalen Verkehrs werthvolle
GewißlLit darüber, von welchem Punkte ab die Binnengewässer
des Staates und somit die für dieselben geltenden staatlichen Normen
ihren räumlichen Anfang nehmen. Den im Eigenthum und der vollen
freien, öffentlich rechtlichen Disposition des Staates unterstehenden Häfen,
als Anstalten mit Einrichtungen zur Förderung und zum Schutze des
Seeverkehrs ausgestattet, kommt eine wichtige Rolle im internationalen
Rechts= und Güterleben der Völker zu. In ihnen concentrirt sich die
staatliche Verwaltungsthätigkeit, die von hier aus ordnend und regelnd
auf den weiteren Seeverkehr einwirkt. Je nachdem diese Thätigkeit
wesentlich auf die Wahrnehmung der militärischen Staatssicherheits-Functionen
oder der vorwiegend erwerbenden wirthschaftlichen Thätigkeit
der Staatsangehörigen und Fremden gerichtet ist, haben wir es mit
Kriegs= oder mit Handelshäfen zu thun.
I. Erstere mit Einrichtungen zum Bau und zur Ausrüstung von
Kriegsschiffen versehene Häfen unterscheiden sich lediglich durch
ihre Bestimmung von anderen, da das Moment der Befestigung
zum Schutze gegen feindliche Angriffe kein dem Kriegshafen
specifisch und ausschließlich eigenthümliches ist. Mit einer
zweifellos unrichtigen Beschränkung des Blokaderechts definiren
Dudley Field, Fauchille, Lucchesi-Palli u. A. als
port militaire: un port fortif ou occupé par des troupes
plus considérables due ne I’éxige le maintien de Tordre intérieur.“)
Kriegshäfen sind nach heutiger Staatspraxis der Handelsschifffahrt
nicht unbedingt verschlossen und in der Regel auch
den Kriegsschiffen fremder Mächte geöffnet. Die Festsetzung
der Bedingungen, unter welchen dieser Verkehr gestattet ist,
steht ausschließlich der Entschließung des Uferstaates zu. Die
Zulassung fremder Kriegsschiffe war früher häufig conventionellen
Beschränkungen ausgesetzt in Bezug auf die Dauer des
Aufenthaltes, welcher den zur Deckung etwaiger Bedürfnisse