Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 586) 
Zu vollständiger Erreichung des bei diesen erkheilten Vorschriften beabsichtigten Zwek- 
kes, werden saͤmmtliche oberlausitzische Grenzobrigkeiten hierdurch angewiesen, in Faͤllen 
eintretender Grenzirrungen mit den Nachbarn jederzeit daruͤber an Unsere Oberamtsregie— 
rung zu berichten, auch sodann ohne Beiseyn und Mitwirkung des dieserhalb zu beauf- 
tragenden Amrshauptmanns etwas niche vorzunehmen. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Budissin, am 4een 
April 1821. " 
von Kiesenwetrter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.