Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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*7)  Zeichnen  und  Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  
nach  Peilung  und  Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge;
Uebertragung  des  Bestecks  aus  einer  Karte  in  eine  andere;  Ermittelung
von  Kurs  uud  Distanz  durch  die  Karte;  Berichtigung  des  Bestecks  in
der  Karte  durch  Peilungen,  Winkelmessungen,  Lothungen  und  astronomische
  Beobachtungen.

8)  Gebrauch  und  Berichtigung  der  Spiegel-Instrumente,  namentlich  des
Oktanten  und  Sextanten.
9)  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts.

10)  Gebrauch  der  nautischen  Jahrbücher  und  Ephemeriden.

11)  Kenntniß  der  wichtigsten  Sternbilder  und  Gestirne.

12)  Berichtigung  beobachteter  Höhen  durch  Kimmtiefe,  Refraktion,  Parallaxe
und  Halbmesser.

13)  Bestimmung  der  Breite:
* a)  durch  Höhen  der  Sonne  und  Fixsterne  im  Meridian,

*  b)  durch  Höhen  der  Sonne  in  der  Nähe  des  Meridians,
* c)  durch  zwei  Sonnenhöhen  vermittelst  Annäherung.
*14)  Bestimmung  der  Mißweisung:
a)  durch  Amplituden  der  Sonne,
b)  durch  Azimuthe  der  Sonne.
 *15)  Berechnung  der  Hochwasserzeit;  Berichtigung  der  Lothung  auf  Niedrigwasser.
  
* 16)  Bestimmung  der  Ortszeit  durch  Einzelhöhen  der  Sonne  und  Fixsterne.
17)  Bestimmung  der  Länge:
* a)  durch  Chronometer,
* b)  durch  Monddistanzen  mit  beobachteten  Höhen.
* 18)  Führung  des  Schiffsjournals.

D.  Seemannschaft.

1)  Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen.
2)  Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

3)  Stauung  der  Ladung.

4)  Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

5)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Nacht-  und  Rebelsignale,  sowie  über  das
Ausweichen  der  Schiffe.

6)  Gebrauch  des  Signalbuches  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen.

7)  Kenntniß  der  Rettungsmaaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeunfällen.


Bundes  -  Gesetzbl.  1870.  49  An-