Metadata : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Anlage  II.

Schifferprüfung  für  große  Fahrt.

Die  Prüfung  für  Schiffer  auf  großer  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende
Gegenstände:
A.  Sprachen.
* 1)  Kenntniß  der  Deutschen  Sprache    bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.
Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend
erklären.

2)  Kenntniß  der  Englischen  Sprache,  soweit  sie  zum  Verständnisse  der  Seekarten,
  des  Nautical  Almanac,  des  Lootsenkommandos  und  der  Segelanweisung
  nothwendig  ist.

B.  Mathematik.
* 1.  Arithmetik.

a)  Die  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen
und  Buchstaben;  Anwendung  derselben  auf  das  Lösen  von  Verhältnißgleichungen
  und  einfachen  Gleichungen  ersten  Grades.

b)  Berechnung  von  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.

c)  Rechnen  mit  Logarithmen.

* 2.  Planimetrie.

a)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  über  die  Gleichheit  von  Winkeln,  sowie
über  die  Kongruenz,  Aehnlichkeit  und  Gleichheit  gradliniger  Figuren.
b)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  vom  Kreise  und  von  den  Winkeln  im

Kreise.

c)  Lösen  leichter  Konstruktions-  und  Rechnungsaufgaben  vermittelst  der  Lehrsätze.


d)  Berechnung  des  Flächeninhalts  drei-  und  vierseitiger  Figuren,  sowie  des
Inhalts  des  Kreises.  
* 3.  Stereometrie.
a)  Kenntniß  der  einfachsten  Sätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Linien  und
Ebenen,  über  Kugelschnitte,  sphärische  Winkel  und  Dreiecke.
b)  Berechnung  des  Inhalts  von  Prismen,  Cylindern  und  Fässern.
* 4.  Ebene