Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(67) 
Gesetzsammlung 
Königr örh’Sgsen. 
0. 
10.) Verordnung der Landesregierung, 
die, aus dem Vermögen bemittelter Süchtlinge, oder sonst in gewissen Fällen, zu 
den Kosten ihrer Verpflegung in den allgemeinen Strafanstalten zu 
leistenden Beiträge betreffend, 
vom Sosten April 1821. 
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Ver GOITES#Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c.2c.2c. 
htiebe getreue. Wir verordnen hiermic, daß in Zukunfe Diejenigen, welche, zu Folge 
ergangener Rechtsspruche, wegen eines, nach geschebener Bekanntmachung dieses Ceneralis, 
begangenen, oder doch seit dieser Zeic foregesehten Verbrechens, mit einer Zuchthausstrafe 
belege, oder wegen eines beigemessenen solchen Verbrechens, bis zu Ausführung ihrer Un- 
schuld oder Ablehnung des vorhandenen Verdaches, in einem Zuchthause auf bestimmte oder 
unbestimmte Zeit, verwahrt werden, auch zum Ersaß der Kosten für ihre Verpflegung 
während ihrer Verwahrung in einer allgemeinen Strafanstalt, für deren ganze Dauer, und 
zwar auch auf die Zeit, für welche sie, Inhales des rechtlichen Erkennenisses, nach Ablauf 
der bestimmten Strafzeit, wegen des von ihnen für die öffentliche Sicherheic oder sonst zu 
besurchtenden Nachtheils, nach dem Ermessen Unserer tandesregierung, im Zuchthause bei- 
behalten werden müssen, soweit jene Kosten nicht durch den aus ihren Arbeiten zu ziehen- 
den Gewinn gedeckt werden, sowohl bei ihrem eigenen Unvermögen für Diejenigen, die sich 
noch in väterlicher Gewalt befunden, deren Väter, und für Eheweiber deren Ehemänner, 
in Gemäöheit folgender nähern Bestimmungen, verpflicheer seyn sollen. 
Es wird nämlich: 
  
1.— 
dieser Verpflegungszuschuß nach einem billigmäßigen Auswurfe für jete, bis zu anderer 
UAnordnung, auf ein Quancum von 
Gesetzsammlung 1821. 12 1
	        
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