Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Rücksichten, wünschenswerth erscheine, kann die Erlaubniß zur Niederlassung, auf den 
Ancrag der Gemeinden oder der Vertreker derselben, von der vorgesezten Regierungsbe- 
hörde ausnahmsweise bewilligt werden. 
6. 12. 
Das Verhäleniß der Fabrikarbeicer, welche bei einem Fabrikuncernehmer, gegen 
Tage-, Wochen- oder Stücklohn, in Arbeit steben, ist, sofern dieselben nicht verheirathet sind, 
oder doch ihre Familie nicht bei sich haben, nicht als ein solcher selbstständiger Erwerb anzu- 
sehen, welcher einen sesten Wohnsitß und ein Heimathsreche gegen die Gemeinde begründere, 
wo sie sich aushalten. Für Ausländer dieser Klasse eritt daher die Verbindlichkeir, die 
Erlaubniß zur Niederlassung nachzusuchen, erst dann ein, wenn sie entweder: 
a) ihr Gewerbe auf eigene Hand zu treiben anfangen, oder 
|) im Lande sich verheirathen, oder 
C) ihre im Auslande befindliche Familie nachkommen lassen, oder 
d.) sich in der Gemeinde ansäßig machen wollen. 
. 13. 
Gesuche von Ausländern um Aufnahme in eine Gemeinde sind zunächst bei der Ors- 
obrigkeit anzubringen. Diese hat dieselben, nach Maßgabe der in gegenwärtigem Geseße 
enthaltenen Bestimmungen, zu prüfen, die Beibringung der erforderlichen obrigkeitli— 
chen Zeugnisse, insbesondere der den Vermögensnachweis betreffenden Beweismittel, zu ver- 
anlassen, auch, nach Befinden, über die Persönlichkeict des Ansuchenden noch besondere Er- 
kundigung einzuziehen, und die Sache hicrauf, wenn sie auf diese Weise hinlänglich vor- 
bereitee ist, an dle Vertreter der Gemeinde oder die Gemeindeversommlung zur Beschluß- 
nahme zu bringen. Von dem leßtern Orts gefaßten Beschlusse wird die Ortsobrigkeit in 
Kenntniß geseht, um den Ansuchenden dem gemäß zu bescheiden, und im Falle die Aufnah= 
me bewilligt worden ist, das im Betreff derselben weiter Erforderliche zu versügen. 
Denjenigen, welche sich auf ein zünftiges Gewerbe niederlassen wollen, kann eine vor- 
läusige Zusicherung der Aufnahme, auch ehe sie die Meisterprüfung bestanden haben, umer 
der Bedingung ertheilt werden, daß sie vor der wirklichen Aufnahme den wegen Erlangung 
des zünftigen Meisterrechts bestehenden Erfordernissen Genüge leisten. 
S. 14. 
Den Angehörigen eines zum Deutschen Bunde gehörigen Scaats ist die Erlaubniß zur 
Niederlassung in allen Fällen nicht eher zu bewilligen, als bis sie sich darüber ausgewiesen 
haben, daß ihnen keine Verbindlichkeit zu Milirairdiensten gegen ihr bisheriges Vaterland 
im Weze steht.
	        
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