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Gesetzsammlung
Koönigri Sachsen.
46.
— ——.
70.) Verordnung,
die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug
habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend;
vom 7ten November 1831.
W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 1c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
wollen die, im §. 41 der Verfassungsurkunde, zugesicherte Bildung von Ministerial-Depar-
tements und des Gesammt-Ministerii, als der obersten Staatsbehoͤrden, nunmehro zur
Ausfuͤhrung bringen, und verordnen daher uͤber deren Einsetzung und das Verhaͤltniß der-
selben zu den dermalen bestehenden Behörden, einstweilen, und bis die Organisation der
gesammten Verwaltung eintreten kann, als worüber zum Tcheil annoch Vernehmung mie
den Ständen zu pflegen ist, hiermic Folgendes:
1.
Unser Geheimes Kabinet und Unser Geheimer Rarh werden aufgelöst,, und es ereken
an deren State, als die obersten Seaatsbehörden, die im §. 41 der Verfassungsurkunde
benannten Ministerial-Departemenes,
I.) der Justiz,
2.) der Finanzen,
3.) des Innern,
4.) des Kriegs,
5.) des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts, und
6.) der auswärtigen Angelegenheiten,
Gesetzsammlung 1831. ( 61 )