Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Gesetzsammlung 
Koönigri Sachsen. 
46. 
  
  
— ——. 
70.) Verordnung, 
die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug 
habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend; 
vom 7ten November 1831. 
W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 1c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
wollen die, im §. 41 der Verfassungsurkunde, zugesicherte Bildung von Ministerial-Depar- 
tements und des Gesammt-Ministerii, als der obersten Staatsbehoͤrden, nunmehro zur 
Ausfuͤhrung bringen, und verordnen daher uͤber deren Einsetzung und das Verhaͤltniß der- 
selben zu den dermalen bestehenden Behörden, einstweilen, und bis die Organisation der 
gesammten Verwaltung eintreten kann, als worüber zum Tcheil annoch Vernehmung mie 
den Ständen zu pflegen ist, hiermic Folgendes: 
1. 
Unser Geheimes Kabinet und Unser Geheimer Rarh werden aufgelöst,, und es ereken 
an deren State, als die obersten Seaatsbehörden, die im §. 41 der Verfassungsurkunde 
benannten Ministerial-Departemenes, 
I.) der Justiz, 
2.) der Finanzen, 
3.) des Innern, 
4.) des Kriegs, 
5.) des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts, und 
6.) der auswärtigen Angelegenheiten, 
Gesetzsammlung 1831. ( 61 )
	        
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