Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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6.) wenn der Staat das Eigenthum an einem steuerbaren Grundstuͤcke erwirbt; 
7.) wenn eine neue Caducitaͤt entsteht, und 
8.) wenn ein Grundstuͤck, ohne Verschulden des Besitzers, z. B. durch Versandung, 
Uiberschwemmung, auf mehrere Jahre in einen nutzlosen Zustand versetzt wird; als in 
welchen drei Faͤllen auch kuͤnftig die Bewilligung von Steuer-Ermaͤßigungen nachgelassen. 
bleibt, welche jedoch beim Wegfall der Ursache alsbald wieder aufzuheben ist; und 
9.) bei den, in Folge besonderer Revisionen oder einer neuen Steuercatastration, 
auf den Grund des angenommenen Local-Besteuerungs-Maßstabes, bis zum Schlusse des 
Jahres 1831, bereits zugestandenen Moderationen, als welche bei Kräften zu erbal- 
ten sind. 
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C. Die temporairen Erlasse anlangend, verbleiben 
10.) die, nach dem Regulative vom 24st# September 1821 und dessen Er- 
läuterungen, zu bewilligenden sogenannten Steuerbegnadigungen ferner in Wirksamkeit; 
auch sind 
11.) die den B sißern kleinerer Nahrungen, wegen unheilbarer= sie zur Wirth= 
schafesführung unfapig machender Krankbeiten und sonstiger körperlicher Gebrechen, auf 
ihre Lebens= oder Besi-Zuit bis anher zugestandenen, auch ferner etwa zu bewilligen- 
den, so wie die oben unter S. gedachten Moderationen, die, sobald der Grund der Be- 
willigung aufhört, wieder in Wegfall kommen müussen, blos als cemporaire Erlasse zu be- 
trachten und mithin den, in Gemäßheit des Obigen, fortdauernden Sceuermoderationen 
nicht beizuzählen. 
Endlich sollen 
D. die segenannten ermangelnden Schocke gänzlich abgeschrieben werden, indem 
dem Steuer-Aerario aus dem Wegfalle derselben ein merklicher Nachtheil um so weni- 
ger erwächst, als deren Anzahl sehr unbedeurtend ist und künftig, wenn in einem Orte, 
an welchem sich dergleichen Schocke dermalen noch befinden, ein neuer steuerbgrer Ge- 
genstand entstehen sollce, ein solches neu erwachsendes Object, statt ermangelnde Schocke 
dabei unterzubringen, neu besteuert werden kann. 
Vorstebendem gemäß hat das Ober-Steuer-Collegium, bis auf weitere definitive 
gesetzliche Bestimmung, den statum duo der gangbaren Schock- und Quatember= 
Steuern, wie derselbe am Schlusse des Jahres 1830 sich allenthalben befunden hat,