Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Gesettzsammlung 
Köniareng Sachsen. 
5. 
  
  
  
9.) Bekanntmachung. 
M. Beziehung auf die, bereiks zur öffentlichen Kenneniß gelangee, Allerhöchste und 
Höôchste Anordnung wird hierdurch annoch besonders bekannt gemache, daß die gewöhnli- 
chen jährlichen Bußtage, vom heurigen Jahre an, auf zwei in jedem Jahre be- 
schränke und auf den Freikag vor dem Sonntag Oculi und den Freikag vor dem 
letzten Trinikakis-Sonntage festgeset worden sind; sowie, daß wegen der an diesen Buß- 
tagen im heurigen Jahre in den Küchen abzulesenden biblischen Abschnicce und zu er- 
klärenden Texte, ingleichen, wie es mit Begehung derselben, gleich den höchsten Festen, 
und sonst diesfalls zu halten ist, die gewöhnlichen, besonders abgedruckten Ausschreiben 
vom heutigen Tage nähere Vorschrife enthalten. 
Dresden, am 19ten Januar 1831. 
Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium. 
J 
“ 
Gesetzsammlung 1831.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.