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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
12.
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20.) Mandaftf,
die Gleichstellung der unehelich Gebornen mit den ehelich Gebornen hinsscht-
lich der bürgerlichen und Ehren-Verhältnisse betreffend;
vom 23sten März 1831.
W39, Anton, von GOXTES#r Gnaden, König von Sachsen 2c. w. 1c.
und
Friedrich August,Herzog zu Sachsen cc.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf Antrag Unserer gekreuen Se#nde,
die uneheliche Geburt von nun an niche weiter als Hinderniß der Erlangung des Bür-
gerrechts und der Aufnahme in Zünfte, Innungen und andre Gewerbskorporationen an-
gesehen wissen wollen.
Es wird daher dasjenige, was in dieser Hinsiche, in §. 6. Cap. I. des Mandats
vom Sten Januar 17880. die General-Innungs-Artikel bekr., in, wenn auch landezherrlich
confirmirten, Special. Innungs-Artikeln oder Ortsstatuken bestimme ist, hiermie ausdrücklich
aufgehoben, und es ist sonach auch unehelich Gebornen künfeig der Eineritce in Innun-
gen und andere Gewerbskorporationen zu gestatten und das gesuchte Bürgerreche zu er-
tbeilen. Sie sollen auch sonst allenthalben rücksichtlich der bürgerlichen und Ehren-Ver-
Gesetzsammlung 1831. ( 15 )