Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

65 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
12. 
—t⅞6"“" 
20.) Mandaftf, 
die Gleichstellung der unehelich Gebornen mit den ehelich Gebornen hinsscht- 
lich der bürgerlichen und Ehren-Verhältnisse betreffend; 
    
  
vom 23sten März 1831. 
W39, Anton, von GOXTES#r Gnaden, König von Sachsen 2c. w. 1c. 
und 
Friedrich August,Herzog zu Sachsen cc. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf Antrag Unserer gekreuen Se#nde, 
die uneheliche Geburt von nun an niche weiter als Hinderniß der Erlangung des Bür- 
gerrechts und der Aufnahme in Zünfte, Innungen und andre Gewerbskorporationen an- 
gesehen wissen wollen. 
Es wird daher dasjenige, was in dieser Hinsiche, in §. 6. Cap. I. des Mandats 
vom Sten Januar 17880. die General-Innungs-Artikel bekr., in, wenn auch landezherrlich 
confirmirten, Special. Innungs-Artikeln oder Ortsstatuken bestimme ist, hiermie ausdrücklich 
aufgehoben, und es ist sonach auch unehelich Gebornen künfeig der Eineritce in Innun- 
gen und andere Gewerbskorporationen zu gestatten und das gesuchte Bürgerreche zu er- 
tbeilen. Sie sollen auch sonst allenthalben rücksichtlich der bürgerlichen und Ehren-Ver- 
Gesetzsammlung 1831. ( 15 )
	        
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