206 IX.
Ausfertigungen in Grundbuchsachen.
8 20.
1. Die Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde einer örtlichen Stiftung erfolgenden
Eintragungsbewilligung (§ 9 Absatz 1b) oder Einzugsermächtigung (§ 94 Absatz 1) muß von
dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Stiftungsbehörde unterschrieben, auch mit
der Geschäftsnummer des von der Stiftungsbehörde gefaßten Beschlusses versehen werden.
2. Der Eintragungsbewilligung (8§9 Absatz 1b, § 94 Absatz 1 b) wie der Einzugsermächtigung
(§ 94 Absatz 1) ist das Dienstsiegel der Stiftungsbehörde oder des Stiftungsrechners beizudrücken.
3. Mangels eines eigenen Dienstsiegels verwenden die Stiftungsbehörde und der Rechner
dasjenige der Gemeinde.
Beschwerden und Rekurse.
§ 21.
1. Beschwerden gegen Anordnungen der Stiftungsbehörden erledigen die Bezirksämter.
2. Für dieselben sind keine besonderen Förmlichkeiten und keine Fristen vorgeschrieben, doch
ist, wenn seit dem Vollzug der angeblich beschwerenden Anordnung schon länger als ein Jahr
verflossen ist, die Staatsbehörde befugt, die nähere Prüfung der Beschwerde von der Hand zu
weisen.
3. Beschwerden und Rekurse gegen die von den staatlichen Aufsichtsbehörden innerhalb
ihrer Zuständigkeit erlassenen Verfügungen gehen an die nächsthöhere Behörde, welche darüber
regelmäßig in letzter Instanz entscheidet. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Bezirks-
ämter in Fällen des § 8 Ziffer 3 der landesherrlichen Vollzugsverordnung zum Stiftungs-
gesetz erledigt unmittelbar das Ministerium.
4. Im übrigen kommen die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom
31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Nr. XXXV), auch hier in Anwendung.
III. Die Beamten und Bediensteten der Stiftungen.
Ernennung und Dienstverhältnis der Beamten und Bediensteten.
§ 22.
1. Die Beamten für die örtliche Stiftungsverwaltung, insbesondere der Stiftungs-
rechner und — soweit die Anstellung eines solchen notwendig — der Stiftungsschreiber
werden von den Stiftungsbehörden ernannt.
2. Ebenso ernennen die letzteren die für diese Verwaltung und zur Dienstbesorgung bei
den Stiftungsanstalten erforderlichen sonstigen Bediensteten, soweit sie nicht vorziehen, die An-
stellung und Ernennung einzelner derselben den Stiftungsbeamten zu überlassen.