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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1918. W 10.
147.
Ministerialerlaß
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken.
Vom 21. März 1918.
Auf Grund des § 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15.
März 1918 (R. G. Bl. S. 123) erlassen wir die nachfolgenden
Ausführungsbestimmungen:
1. Zuständige Behörde im Sinne der Bekannimachung ist in
den Städten der Bürgermeister, in den Kreisen der Landrat.
Liegt das Grundstück in mehreren Verwaltungsbezirken,
so ist die Genehmigung von der Stelle zu erteilen, in deren
Bezirk der größte Teil des Grundstücks belegen ist. In
Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministeriums
einzuholen.
2. Die im § 2 Ziffer 3 der Bekanntmachung erwähnte Genehmigung
einer Verwaltungsbehörde betrifft für die hiesigen
Verhältnisse die Genehmigung der Landratsämter zur
Teilung und Vereinigung von geschlossenen Bauerhöfen gemäß
dem Landezsgesetz, betreffend die geschlossenen Bauerhöfe
und das Anerbenrecht vom 24. März 1909. Die
darauf sich beziehenden Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben