Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1918.  W  10.

 

 

 

147.

Ministerialerlaß

zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  den
Verkehr  mit  landwirtschaftlichen  Grundstücken.

Vom  21.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
über  den  Verkehr  mit  landwirtschaftlichen  Grundstücken  vom  15.
März  1918  (R.  G.  Bl.  S.  123)  erlassen  wir  die  nachfolgenden
Ausführungsbestimmungen:

1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bekannimachung  ist  in

den  Städten  der  Bürgermeister,  in  den  Kreisen  der  Landrat.

Liegt  das  Grundstück  in  mehreren  Verwaltungsbezirken,
so  ist  die  Genehmigung  von  der  Stelle  zu  erteilen,  in  deren
Bezirk  der  größte  Teil  des  Grundstücks  belegen  ist.  In
Zweifelsfällen  ist  die  Entscheidung  des  Ministeriums
einzuholen.

2.  Die  im  §  2  Ziffer  3  der  Bekanntmachung  erwähnte  Genehmigung
  einer  Verwaltungsbehörde  betrifft  für  die  hiesigen
  Verhältnisse  die  Genehmigung  der  Landratsämter  zur
Teilung  und  Vereinigung  von  geschlossenen  Bauerhöfen  gemäß
  dem  Landezsgesetz,  betreffend  die  geschlossenen  Bauerhöfe
  und  das  Anerbenrecht  vom  24.  März  1909.  Die
darauf  sich  beziehenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  bleiben