Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  363  —

Genossenschaftsvorstände.
§.  22.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der
Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden :

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

2.  Abänderung  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  von

der  Genossenschaftsversammlung  einem  Ausschuß  übertragen  wird.

§.  23.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  die  Vertretung  auch  einem  Mitglied  oder  mehreren
Mitgliedern  des  Vorstandes  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den  Vorstand
  bilden.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verantwortung
  (§.  26)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs=Versicherungsamt.


§.  24.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter
und,  sofern  das  Statut  dies  zuläßt,  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten
Leiter  ihrer  Betriebe.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig
ist  (§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  §.  1786  Abs.  1  Ziffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines