Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)














—  293  —

(§.  21)  oder  der  dingliche  Gerichtsstand  für  die  im  ordentlichen  Verfahren
  erhobene  Klage  begründet  sein  würde,  wenn  die  Amtsgerichte
in  erster  Instanz  sachlich  unbeschränkt  zuständig  wären.

179.  Im  §.  632  werden  die  Worte  „zwei  Wochen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„einer  Woche“.

180.  An  die  Stelle  des  §.  644  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Urtheile  in  Ehesachen  und  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande
  haben,  dürfen  nicht  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

181.  Der  §.  646  erhält  folgenden  Absl.  3:

Ist  von  einer  Partei  ein  Schriftsatz  behufs  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  oder  des  Einspruchs  zur  Terminsbestimmung  eingereicht,  so
kann  nach  Ablauf  der  Nothfrist  und,  sofern  die  Vornahme  der  Zustellung
  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  eingeleitet  war,  nach
Ablauf  der  im  §.  190  Abs.  2  bestimmten  Frist  der  Gegner  beantragen,
daß  der  Partei  von  dem  Gerichtsschreiber  eine  Frist  zum  Nachweise
der  Zustellung  bestimmt  werde.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist
ist  das  Zeugniß  über  die  Rechtskraft  zu  ertheilen.

182.  Der  §.  648  Nr.  6  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
6.  Urtheile,  welche  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Alimenten  oder

zur  Entrichtung  einer  nach  den  §§.  843,  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  geschuldeten  Geldrente  aussprechen,  soweit  die  Entrichtung  für
die  Zeit  nach  der  Erhebung  der  Klage  und  für  das  der  Erhebung  der
Klage  vorausgehende  letzte  Vierteljahr  zu  erfolgen  hat.

183.  Im  §.  649  treten  an  die  Stelle  der  Nr.  1,  2  folgende  Vorschriften:

1.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder  Untermiether
  von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen  dem
Miether  und  dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,
Benutzung  oder  Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  von  dem
Miether  oder  dem  Untermiether  in  die  Miethsräume  eingebrachten
Sachen;

2.  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeit—
gebern  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses,
sowie  die  im  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  bezeichneten  Streitigkeiten,
insofern  dieselben  während  der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses
  entstehen;

184.  Als  §.  650a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Urtheile  der  Oberlandesgerichte  sind  auf  Antrag  auch  ohne  Sicherheitsleistung
  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  die  Voraus-Reichs-

  Gesetzbl.  1898.  52