Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  20.  1916.  109

Web=  und  Wirkstoffen  hergestellt  sind,  oder  bei  deren  Herstellung  Web=  oder  Wirkstoffe
verwandt  sind,  sowie  für  alle  Strickwaren  verboten.

Altona,  den  28.  Januar  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von

tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen.
Nachstehender  Nachtrag  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  und
daraus  hergestellten  Web-,  Wirk=  und  Strickgarnen,  vergl.  Bekanntmachungen
vom  28.  September  1915,  Rbl.  Nr.  154,  S.  843,  und  31.  Dezember  1915,
Rbl.  Nr.  209,  S.  1133,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  des  Nachtrags

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  der  Anordnung
  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.
Kachtrag

Nr.  W.  M.  600/1.  16.  K.  R.A.
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  und  daraus  hergestellten
  Web-,  Wirk=  und  Strickgarnen
(Nr.  W.  M.  58/9.  15.  K.R..)
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Anordnungen  werden  hierdurch  auf  Ersuchen  des  Kriegsministeriums
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß