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5. die Anlegung neuer, namentlich mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken ver-
bundener sog. Selbstfänge.
Abs. 9. Für den Salmenfang (Lachsfang) im Rheine können von den Distrikts-
verwaltungsbehörden einzelnen Fischereiberechtigten Ausnahmen von dem Verbote unter Abs. 8
Nr. 2 durch Ausstellung besonderer Erlaubnisscheine widerruflich bewilligt werden.
Abs. 10. Von den Bestimmungen unter Abs. 8 Nr. 1, 2 und 4 können die Distrikts-
verwaltungsbehörden für einzelne Gewässer oder Bestandteile von solchen nach Maßgabe des
wirtschaftlichen Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse in widerruflicher Weise Aus-
nahmen bewilligen.
Abs. 11. Die Anwendung von Legangeln kann für bestimmte Gewässer oder einzelne
Teile derselben durch Anordnung der Regierung, Kammer des Innern, verboten oder beschränkt
werden, wenn dieses Fangmittel
1. zu Verfehlungen gegen die Schonvorschriften benützt worden ist, oder
2. in dem betreffenden Bezirke in einem die Interessen des Fischschutzes und der
Fischerei überhaupt bedrohenden Umfange zu Mißbräuchen geführt hat.
Abs. 12. Die Regierungen, Kammern des Innern, können für ihren Regierungs-
bezirk oder für einzelne bestimmte Gewässer oder Teile derselben auch die Anwendung ander-
weiter als der nach den vorstehenden Bestimmungen schon verbotenen Fangarten, Fanggeräte
und Fangvorrichtungen im Interesse der Fischhege verbieten.
§ 10. Absperren und Ablassen von Flüssen. Fischpässe.
Den Regierungen, Kammern des Innern, bleibt anheimgegeben, durch oberpolizeiliche
Vorschrift beschränkende Bestimmungen in Bezug auf das Abdämmen, Absperren mittels
Schleusen, Abzapfen oder Ablassen nicht geschlossener Fischwasser zum Zwecke des Fischfanges
zu erlassen.
Abs. 2. In den Fischpässen oder Fischwegen darf der Fischfang nicht ausgeübt werden.
Oberhalb und unterhalb der Fischpässe oder Fischwege muß in einer nach den örtlichen Ver-
hältnissen von der Distriktsverwaltungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung
für die Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, der Fischfang verboten werden.
Ausnahmen dürfen von der Distriktsverwaltungsbehörde zu Zwecken der Fischzucht,
wissenschaftlicher Untersuchungen und gemeinnütziger Versuche unter Anordnung von Sicher-
ungsmaßregeln zugelassen werden.
§ 11. Einlaßverbot für Enten.
Das Einlassen von Enten in die Fischwasser während der Schonzeit der darin vor-
herrschenden Fischarten ist verboten.
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