Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  14.  301

5.  die  Anlegung  neuer,  namentlich  mit  Mühlen  oder  sonstigen  Wasserwerken  verbundener
  sog.  Selbstfänge.

Abs.  9.  Für  den  Salmenfang  (Lachsfang)  im  Rheine  können  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  einzelnen  Fischereiberechtigten  Ausnahmen  von  dem  Verbote  unter  Abs.  8
Nr.  2  durch  Ausstellung  besonderer  Erlaubnisscheine  widerruflich  bewilligt  werden.

Abs.  10.  Von  den  Bestimmungen  unter  Abs.  8  Nr.  1,  2  und  4  können  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  für  einzelne  Gewässer  oder  Bestandteile  von  solchen  nach  Maßgabe  des
wirtschaftlichen  Bedürfnisses  und  der  örtlichen  Verhältnisse  in  widerruflicher  Weise  Ausnahmen
  bewilligen.

Abs.  11.  Die  Anwendung  von  Legangeln  kann  für  bestimmte  Gewässer  oder  einzelne
Teile  derselben  durch  Anordnung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  verboten  oder  beschränkt
werden,  wenn  dieses  Fangmittel

1.  zu  Verfehlungen  gegen  die  Schonvorschriften  benützt  worden  ist,  oder
2.  in  dem  betreffenden  Bezirke  in  einem  die  Interessen  des  Fischschutzes  und  der
Fischerei  überhaupt  bedrohenden  Umfange  zu  Mißbräuchen  geführt  hat.

Abs.  12.  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  für  ihren  Regierungsbezirk
  oder  für  einzelne  bestimmte  Gewässer  oder  Teile  derselben  auch  die  Anwendung  anderweiter
  als  der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  schon  verbotenen  Fangarten,  Fanggeräte
und  Fangvorrichtungen  im  Interesse  der  Fischhege  verbieten.

§  10.  Absperren  und  Ablassen  von  Flüssen.  Fischpässe.

Den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  bleibt  anheimgegeben,  durch  oberpolizeiliche
Vorschrift  beschränkende  Bestimmungen  in  Bezug  auf  das  Abdämmen,  Absperren  mittels
Schleusen,  Abzapfen  oder  Ablassen  nicht  geschlossener  Fischwasser  zum  Zwecke  des  Fischfanges
zu  erlassen.

Abs.  2.  In  den  Fischpässen  oder  Fischwegen  darf  der  Fischfang  nicht  ausgeübt  werden.
Oberhalb  und  unterhalb  der  Fischpässe  oder  Fischwege  muß  in  einer  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  angemessenen  Ausdehnung
für  die  Zeit,  während  welcher  der  Fischpaß  geöffnet  ist,  der  Fischfang  verboten  werden.

Ausnahmen  dürfen  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  Zwecken  der  Fischzucht,
wissenschaftlicher  Untersuchungen  und  gemeinnütziger  Versuche  unter  Anordnung  von  Sicherungsmaßregeln
  zugelassen  werden.

§  11.  Einlaßverbot  für  Enten.

Das  Einlassen  von  Enten  in  die  Fischwasser  während  der  Schonzeit  der  darin  vorherrschenden

  Fischarten  ist  verboten.
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