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Verdacht einer Verfehlung gegeben ist. Hat eine Steuerstelle oder eine Aufsichtsbehörde
Anlaß, sich eine Urkunde zur Einsicht vorlegen zu lassen, so ist, wenn die Urkunde eine
Notariatsurkunde ist, zunächst zu versuchen, eine der im Besitze der Beteiligten befindlichen
Ausfertigungen zu erhalten. Von der Befugnis, sich die Urschriften notarieller Urkunden
vorlegen zu lassen, ist nicht mehr als unbedingt nötig, Gebrauch zu machen.
35. Zu Art. 62.
Der Verkauf der Stempelmarken ist durch S§ 8 der Verordnung vom 28. Dezember
1914 den Postanstalten übertragen.
III. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Tarifs.
36. Zu Tarifstelle 1 und 10.
Soweit Abschriften und Ausfertigungen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit oder in sonstigen der Landesbesteuerung vorbehaltenen gerichtlichen Angelegenheiten von
den Gerichten oder in Verwaltungssachen von den Verwaltungsbehörden erteilt werden, sind
die Gebühren im Kostengesetze geregelt. Im Stempeltarife sind daher nur die Stempel für
die von den Notaren erteilten Abschriften und Ausfertigungen vorgesehen. Dem gleichen
Stempel, wie die beglaubigten Abschriften sind auch die unbeglaubigten Abschriften der Notare
unterworfen.
37. Zu Tarifstelle 2 A, 13, 14, 24.
1 In den Tarifstellen 2 A, 13, 14 und 24 ist ein erheblicher Teil der Geschäfte des
Grundstücksverkehrs behandelt und zwar die Ubertragung (Tarifstelle 2 A), die Belastung
(Tarifstelle 13) und die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld usw. (Tarif-
stelle 24) sowie die Bestellung einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines Vorkaufsrechts
(Tarifstelle 14). Der Tarif unterscheidet dabei, wie überhaupt bei allen Rechtsgeschäften
des Grundstücksverkehrs, ob es sich um Grundstücke oder um grundstücksgleiche Rechte in
Bayern oder außerhalb Bayerns handelt. Da das Stempelgesetz (Art. 2) grundsätzlich auf
dem Standpunkte steht, daß die Rechtsgeschäfte des bayerischen Immobilienverkehrs unter
allen Umständen, also gleichviel, wo die Urkunden errichtet sind, der Besteuerung in Bayern
unterliegen, die Rechtsgeschäfte, die außerhalb Bayerns gelegene Grundstücke oder grund-
stücksgleiche Rechte betreffen, aber dem treffenden anderen Staate zur steuerlichen Ausnützung
überlassen werden sollen, ist im Tarif bei den Geschäften des Grundstücksverkehrs verhältnis-
mäßige Besteuerung nur für jene Fälle vorgesehen, bei denen die Grundstücke oder Rechte
in Bayern liegen, wogegen für die Fälle, in denen es sich um außerhalb Bayerns gelegene
Grumdstücke oder Rechte handelt, lediglich ein Fixstempel (für die Urkundenerrichtung) zu
erheben ist.
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