Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 343 
Verdacht einer Verfehlung gegeben ist. Hat eine Steuerstelle oder eine Aufsichtsbehörde 
Anlaß, sich eine Urkunde zur Einsicht vorlegen zu lassen, so ist, wenn die Urkunde eine 
Notariatsurkunde ist, zunächst zu versuchen, eine der im Besitze der Beteiligten befindlichen 
Ausfertigungen zu erhalten. Von der Befugnis, sich die Urschriften notarieller Urkunden 
vorlegen zu lassen, ist nicht mehr als unbedingt nötig, Gebrauch zu machen. 
35. Zu Art. 62. 
Der Verkauf der Stempelmarken ist durch S§ 8 der Verordnung vom 28. Dezember 
1914 den Postanstalten übertragen. 
III. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Tarifs. 
36. Zu Tarifstelle 1 und 10. 
Soweit Abschriften und Ausfertigungen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit oder in sonstigen der Landesbesteuerung vorbehaltenen gerichtlichen Angelegenheiten von 
den Gerichten oder in Verwaltungssachen von den Verwaltungsbehörden erteilt werden, sind 
die Gebühren im Kostengesetze geregelt. Im Stempeltarife sind daher nur die Stempel für 
die von den Notaren erteilten Abschriften und Ausfertigungen vorgesehen. Dem gleichen 
Stempel, wie die beglaubigten Abschriften sind auch die unbeglaubigten Abschriften der Notare 
unterworfen. 
37. Zu Tarifstelle 2 A, 13, 14, 24. 
1 In den Tarifstellen 2 A, 13, 14 und 24 ist ein erheblicher Teil der Geschäfte des 
Grundstücksverkehrs behandelt und zwar die Ubertragung (Tarifstelle 2 A), die Belastung 
(Tarifstelle 13) und die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld usw. (Tarif- 
stelle 24) sowie die Bestellung einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines Vorkaufsrechts 
(Tarifstelle 14). Der Tarif unterscheidet dabei, wie überhaupt bei allen Rechtsgeschäften 
des Grundstücksverkehrs, ob es sich um Grundstücke oder um grundstücksgleiche Rechte in 
Bayern oder außerhalb Bayerns handelt. Da das Stempelgesetz (Art. 2) grundsätzlich auf 
dem Standpunkte steht, daß die Rechtsgeschäfte des bayerischen Immobilienverkehrs unter 
allen Umständen, also gleichviel, wo die Urkunden errichtet sind, der Besteuerung in Bayern 
unterliegen, die Rechtsgeschäfte, die außerhalb Bayerns gelegene Grundstücke oder grund- 
stücksgleiche Rechte betreffen, aber dem treffenden anderen Staate zur steuerlichen Ausnützung 
überlassen werden sollen, ist im Tarif bei den Geschäften des Grundstücksverkehrs verhältnis- 
mäßige Besteuerung nur für jene Fälle vorgesehen, bei denen die Grundstücke oder Rechte 
in Bayern liegen, wogegen für die Fälle, in denen es sich um außerhalb Bayerns gelegene 
Grumdstücke oder Rechte handelt, lediglich ein Fixstempel (für die Urkundenerrichtung) zu 
erheben ist. 
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