Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie 
es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich ab- 
gegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das 
Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt 
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
für das Landheer und die Festungen, 
für das Seewesen, 
für Zoll= und Steuerwesen, 
für Handel und Verkehr, 
für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
für Justizwesen, 
für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten 
vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder 
der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von 
dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des 
Bundesraths resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Ver- 
fügung gestellt. 
K S. DS — 
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Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesraths hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß 
daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, 
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesraths nicht adoptirt worden sind. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesraths und des Reichstags sein. 
Artikel 10. 
Dem Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesraths den üblichen 
diplomatischen Schutz zu gewähren.
	        
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