Full text : Unser Preußen.

182  Zweiter  Zeitraum.

den  meisten  königlichen  Domänen  war  die  Erbunterthänigkeit  schon  im  18.  Jahr—
hundert  aufgehoben;  wo  sie  noch  bestand,  sollte  sie  am  1.  Juni  1808  auf—
hören.  Durch  eine  weitere  Verordnung  (vom  27.  Juli  1808)  verlieh  der
König  den  Einsassen  der  königlichen  Domänen  in  Ost-  und  Westpreußen,  etwa
47000  bäuerlichen  Familien,  das  volle  Eigentum  ihrer  Grundstücke:  ein
wahrhaft  königliches  Geschenk!

Auch  die  städtischen  Verhältnisse  wurden  umgestaltet.  Nur  wenige
deutsche  Städte  —  die  freien  Reichsstädte,  einzelne  Bischofsstädte  —  hatten
ihre  selbständige  Verwaltung  gerettet;  die  meisten  waren  unter  die  Bevormundung
  der  Fürsten  geraten.  Die  städtischen  Angelegenheiten  wurden  von
Staatsbeamten  verwaltet,  die  von  dem  Willen  der  Gemeinde  ganz  unabhängig
waren.  Die  Bürger  hatten  deshalb  für  das  öffentliche  Leben  auch  wenig
Interesse;  die  städtischen  Beamten  aber,  oft  invalide  Offiziere,  betrachteten  ihr
Amt  meistens  als  bequemen  Ruheposten.  Auch  hier  wurde  Wandel  geschafft.
Am  19.  November  1808  erließ  der  König  die  „Ordnung  für  sämtliche
Städte  der  preußischen  Monarchie“,  welche  den  Bürgern  die  Verwaltung
der  städtischen  Angelegenheiten  durch  selbstgewählte  Beamte  zurückgab  und
noch  jetzt  die  Grundlage  der  preußischen  Städtcordnung  bildet.

Die  Staatsverwaltung  wurde  1808  unter  Steins  Einfluß  ebenfalls
neu  geordnet.  Das  Generaldirektorium  wurde  beseitigt.  An  die  Stelle  der
Provinzialminister  traten  fünf  Fachminister:  für  das  Innere,  die  Finanzen,
das  Auswärtige,  den  Krieg  und  die  Justiz;  jede  Provinz  wurde  unter  einen
Oberpräsidenten  gestellt,  die  bisherigen  Kriegs=  und  Domänenkammern  in
Regierungen  umgewandelt.  Ebenso  wurden  damals  Rechtspflege  und
Verwaltung  vollständig  getrennt  (S.  148).  Um  die  Macht  der
Minister  zu  beschränken,  wollte  Stein  ihnen  einen  Staatsrat  zur  Seite  stellen,
der  alle  hervorragenden  Staatsdiener,  auch  die  Minister  selbst,  in  sich  vereinigen
  und  die  Gesetzentwürfe  beraten  sollte.  Ebenso  sollte  neben  dem  Landrat
der  Kreistag,  neben  dem  Oberpräsidenten  der  Provinziallandtag  und  über
diesem  sollten  die  preußischen  Reichsstände  stehen.  Manche  dieser  weit  ausblickenden
  Gedanken  sind  erst  in  unsern  Tagen  verwirklicht;  auch  die  Neugestaltung
  des  Unterrichtswesens,  die  Stein  in  Angriff  nehmen  wollte,  blieb
wegen  seiner  so  baldigen  Entlassung  unausgeführt.

Hand  in  Hand  mit  der  Neuordnung  der  Verwaltung  ging  die  Neugestaltung
  des  Heeres.  Der  König  selber  gab  hierzu  den  Anstoß,  indem
er  gleich  nach  dem  Tilsiter  Frieden  Scharnhorst  an  die  Spitze  einer  Kommission
  berief  und  ihr  eine  eigenhändige  Denkschrift  vorlegte,  worin  er  alle
Mängel  des  Heeres  bezeichnete  und  die  Mittel  zur  Abhilfe  angab.

Gerhard  Joh.  David  Scharnhorst  wurde  am  12.  November  1755  zu
Bordenau  bei  Wunstorf  in  der  Provinz  Hannover  als  Sohn  eines  freien  Bauern
geboren,  der  früher  Unteroffizier  gewesen,  erlangte  Aufnahme  in  die  vom  Fürsten
von  Bückeburg  auf  der  kleinen  Festung  Wilhelmstein  im  Steinhuder  Meer  errichtete
Kriegsschule,  trat  später  in  hannoversche  Dienste  und  lernte  in  dem  ersten  Koalitionskriege
  die  neue  Kampfweise  der  Franzosen  kennen.  1801  trat  er  in  preußische
Dienste,  focht  ehrenvoll  bei  Jena  und  machte  mit  Blücher  den  Zug  nach  Lübeck  mit,
wurde  nach  seiner  Gefangennahme  bald  ausgelöst  und  beteiligte  sich  ruhmvoll  an

den  Kämpfen  von  1807.  Scharnhorst  war  aber  nicht  nur  als  tüchtiger  eerführer
voll  praktischer  Erfahrungen,  der  in  allen  Waffengattungen,  im  Generalstabe  und