182 Zweiter Zeitraum.
den meisten königlichen Domänen war die Erbunterthänigkeit schon im 18. Jahr—
hundert aufgehoben; wo sie noch bestand, sollte sie am 1. Juni 1808 auf—
hören. Durch eine weitere Verordnung (vom 27. Juli 1808) verlieh der
König den Einsassen der königlichen Domänen in Ost- und Westpreußen, etwa
47000 bäuerlichen Familien, das volle Eigentum ihrer Grundstücke: ein
wahrhaft königliches Geschenk!
Auch die städtischen Verhältnisse wurden umgestaltet. Nur wenige
deutsche Städte — die freien Reichsstädte, einzelne Bischofsstädte — hatten
ihre selbständige Verwaltung gerettet; die meisten waren unter die Bevormundung
der Fürsten geraten. Die städtischen Angelegenheiten wurden von
Staatsbeamten verwaltet, die von dem Willen der Gemeinde ganz unabhängig
waren. Die Bürger hatten deshalb für das öffentliche Leben auch wenig
Interesse; die städtischen Beamten aber, oft invalide Offiziere, betrachteten ihr
Amt meistens als bequemen Ruheposten. Auch hier wurde Wandel geschafft.
Am 19. November 1808 erließ der König die „Ordnung für sämtliche
Städte der preußischen Monarchie“, welche den Bürgern die Verwaltung
der städtischen Angelegenheiten durch selbstgewählte Beamte zurückgab und
noch jetzt die Grundlage der preußischen Städtcordnung bildet.
Die Staatsverwaltung wurde 1808 unter Steins Einfluß ebenfalls
neu geordnet. Das Generaldirektorium wurde beseitigt. An die Stelle der
Provinzialminister traten fünf Fachminister: für das Innere, die Finanzen,
das Auswärtige, den Krieg und die Justiz; jede Provinz wurde unter einen
Oberpräsidenten gestellt, die bisherigen Kriegs= und Domänenkammern in
Regierungen umgewandelt. Ebenso wurden damals Rechtspflege und
Verwaltung vollständig getrennt (S. 148). Um die Macht der
Minister zu beschränken, wollte Stein ihnen einen Staatsrat zur Seite stellen,
der alle hervorragenden Staatsdiener, auch die Minister selbst, in sich vereinigen
und die Gesetzentwürfe beraten sollte. Ebenso sollte neben dem Landrat
der Kreistag, neben dem Oberpräsidenten der Provinziallandtag und über
diesem sollten die preußischen Reichsstände stehen. Manche dieser weit ausblickenden
Gedanken sind erst in unsern Tagen verwirklicht; auch die Neugestaltung
des Unterrichtswesens, die Stein in Angriff nehmen wollte, blieb
wegen seiner so baldigen Entlassung unausgeführt.
Hand in Hand mit der Neuordnung der Verwaltung ging die Neugestaltung
des Heeres. Der König selber gab hierzu den Anstoß, indem
er gleich nach dem Tilsiter Frieden Scharnhorst an die Spitze einer Kommission
berief und ihr eine eigenhändige Denkschrift vorlegte, worin er alle
Mängel des Heeres bezeichnete und die Mittel zur Abhilfe angab.
Gerhard Joh. David Scharnhorst wurde am 12. November 1755 zu
Bordenau bei Wunstorf in der Provinz Hannover als Sohn eines freien Bauern
geboren, der früher Unteroffizier gewesen, erlangte Aufnahme in die vom Fürsten
von Bückeburg auf der kleinen Festung Wilhelmstein im Steinhuder Meer errichtete
Kriegsschule, trat später in hannoversche Dienste und lernte in dem ersten Koalitionskriege
die neue Kampfweise der Franzosen kennen. 1801 trat er in preußische
Dienste, focht ehrenvoll bei Jena und machte mit Blücher den Zug nach Lübeck mit,
wurde nach seiner Gefangennahme bald ausgelöst und beteiligte sich ruhmvoll an
den Kämpfen von 1807. Scharnhorst war aber nicht nur als tüchtiger eerführer
voll praktischer Erfahrungen, der in allen Waffengattungen, im Generalstabe und