Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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811. 
Erhebung der Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren im Voraus 
Telegraphir= zu entrichten. 
ungsgebühren. 
812. 
Beförderungs- Die Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes 
gebühren. verbleiben, betragen (ausschließlich der Depeschen nach und aus den Hohenzollernschen Landen) 
bis zu 20 Worten: 
für die 1. Zone . . . . . . 5 Sgr., 
2 10 
. 33 15 z 
für je 10 Worte mehr, die Hälfte dieser Beträge. 
Die Zonen werden nach einem Princip gebildet, vermöge dessen die erste Zone gegen 
11 bis 18, die zweite Zone gegen 44 bis 52 Meilen directer Entfernung begreift. 
Die Gebühren können auch in der betreffenden Landeswährung entrichtet werden. 
Die für die Gebührenerhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphenstation 
dem Publikum zur Einsicht auf. 
Im Verkehr mit Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
vereins (sowie nach und aus den Hohenzollernschen Landen) beträgt die 
Gebühr: 
für die 1. Zone bis zu 10 Meilen .. 8 Sgr., 
— — 2. — ühber 10 bis 45 Meilen 16— 
— 3. über 45 Meillen 24 
Für den Verkehr mit anderen Staaten des Auslandes beträgt die 
Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Entfernung 20 Sgr. (un- 
beschadet jedoch solcher abweichenden Tarifbestimmungen, welche mit 
fremden Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten ver- 
einbart sind oder noch vereinbart werden sollten). 
Zu dieser Gebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu be- 
rechnenden ausländischen Gebühren. 
Diese Sätze finden für Depeschen bis zu 20 Worten Anwendung. 
Bei längeren Depeschen tritt für jede folgenden 10 Worte oder den 
überschiessenden Theil von 10 Worten ein Zuschlag zur Hälfte des ein- 
fachen Satzes ein. 
813. 
gerssgmn Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende 
zahl. Regeln beobachtet:
	        
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