Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Für Depeschen von und nach Stationen des Deutsch-Oesterreichischen 
Telegraphenvereins oder anderer Staaten des Auslandes ist die Verviel- 
fältigungsgebühr nach dem Satze von 4 Sgr. zu erheben. 
* 17. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, frankiren und 
sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist unmittelbar vor der 
Adresse die Angabe beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Antwort die Gebühr einer 
einfachen Depesche zu erlegen. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so hat er bei- 
zufügen: „Antwvortt bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahlt). 
Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so hat er die Angabe zu machen: „unbe- 
schränkte Antwort bezahlt“, und muß in diesem Falle einen entsprechenden Betrag hinterlegen, 
über welchen nach erfolgter Antwort abgerechnet wird. 
Bei bezahlten Antworten, welche nach einem anderen, als nach dem Aufgabeorte der 
Ursprungsdepesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und Adreß- 
station der Antwort zur Anwendung. 
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Aufgabe der Ursprungsdepesche nicht erfolgt, 
so giebt die Bestimmungsstation dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Depesche, welche 
die Stelle der Antwort vertritt. 
Jede nach dieser Frist aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche behandelt. 
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird der Ueberschuß 
nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von dem Empfänger der 
Antwort (Aufgeber der Ursprungsdepesche) nachzuzahlen. 
818. 
Die Weiterbeförderung von nicht recommandirten Depeschen kann durch Post oder Boten 
geschehen. Die Gebühren hierfür werden vom Adressaten eingehoben. Bei der Weiterbeförder— 
ung durch die Post werden solche Depeschen wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
Die Weiterbeförderung per Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat in früheren 
Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiterbeförderung verweigert hat. 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen werden von dem 
Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können auch durch Estafetten weiter befördert werden. 
Die Aufgabestation erhebt für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen nach— 
folgende Gebühren: 
1868. 5 
Frankirte 
Antworten. 
Weiter- 
beförderungs- 
gebühren.
	        
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