fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Herr (Name des Kandidaten) hat die Prüfung für das Lehramt an 
höheren Schulen * bestanden, und zwar ist ihm nach dem gesamten Ergebnis der schrift- 
lichen und mündlichen Prüfung das Zeugnis 
(Genügend, Gut oder Mit Auszeichnung .. bestanden 
zuerkannt worden; er besitzt die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächrr) ... 
für die erste Stufe und in (Angabe der Lehrfächrr)t für die zweite Stufe. 
Die Lehrprobe hater abgelegt. In den einzelnen Fächern 
erhielt er folgende Zensuren 
Bezüglich der Meldung zur Ableistung des Probejahres wird auf die Prüfungs- 
ordnung für das höhere Schulamt b0v 19 berwiesen. 
Leipzig, den ken 19 
Königliche Wissenschaftliche Prüfungskommission. 
(Siegel.) 
(Unterschriften des Vorsitzenden der Kommission und der Mitglieder des betreffenden 
Prüfungsausschusses.) 
  
Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von ' an nach Maß- 
gabe von § 36, abzuändern, zB. nicht bestanden und muß, wenn er sich 
ihr nochmals unterziehen will, die gesamte Prüfung wiederholen. Diese Wiederholungs- 
prüfung ist in längstens zwei Jahren abzulegen (die Meldung dazu darf aber nicht vor 
demdten 19 erfolgen) oder 
nicht bestanden. Er hat zwarin den Anforderungen 
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und der in ihnen erlangten 
Stufen)n dargetan, muß sich abrin einer Ergänzungs- 
prüfung unterziehen, welche in längstens zwei Jahren abzulegen ist. 
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so sind nach Maßgabe 
von § 36,3 noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der Vor- 
druck benutzt werden kann. 
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen, 
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren:
	        
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