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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1908.
Inhalt: Nr. 33. Bekanntmachung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer schmalspurigen
Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betr. S. 193. — Nr. 34. Verordnung, den Verkauf und
Ankauf gebrauchter Verbandstoffe betr. S. 194. — Nr. 35. Verordnung, die Ansführung des Reichs-
vereinsgesetzes vom 19. April 1908 betr. S. 194.
Nr. 33. Bekanntmachung,
die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer schmalspurigen
Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betreffend;
vom 22. April 1908.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist die zweijährige Frist, innerhalb der nach § 12
Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 die Enteignungsunterlagen ein-
zureichen sind, hinsichtlich der schmalspurigen Nebenbahn zwischen Thum und
Meinersdorf, für die durch Verordnung vom 20. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 66)
das Enteignungsverfahren angeordnet worden ist, um ein halbes Jahr verlängert
worden.
Dresden, am 22. April 1908.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Effler.
Ausgegeben zu Dresden den 14. Mai 1908. 27