Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 9. Berordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den 
Schulen betr. S. 17. — Nr. 10. Verordnung zur Ausführung des § 31 Absatz 2 Nr. 1 des Milnär- 
hinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907. S. 19. — Nr 11. Verordnung, eine Abänderung der Aus- 
fübrungsverordnung zur Reichsgewerdeordnung vom 28. März 1892 betr. S. 20. — Nr. 12. Gesetz zur 
Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864, die Ausübung der Jagd betr. S. 21. — Nr. 13. Kirchen- 
gesetz, die Verdindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeekirche 
des Känigreichs Sachsen beir. S. 22. — Nr. 14. Gesetz, das vorerwähnte Kirchengesetz detr. S. 27. — 
Nr. 15. Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekupvelten Kahrzeugen auf der Elbe betr. S. 28. 
— Nr. 16. Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des 
Justi-ministeriums und einige damit zusammenbängende Vorschriften betr. S. 28. — Nr. 17. Gesetz, einige 
Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung 
umgestandene Pferde und für an Maul-- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 
1900 betr. S. 34. — Nr. 18. Verordnung über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau. S. 35. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten 
in den Schulen betreffend; 
vom 27. Februar 1908. 
D 
cas Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet im Einverständnisse 
mit dem Ministerium des Innern zu tunlichster Verhütung ansteckender Krankheiten durch 
die Schulen: . 
8 1. Von dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen ist sofort dem Be- 
zirksarzte unmittelbare Anzeige zu erstatten. 
8 2. Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen: Pocken, 
Masern, Scharlachfieber, Diphtheritis und Keuchhusten. 
8 3. Die Anzeige ist vom Schuldirektor, bei Volksschulen vom Ortsschulinspektor zu 
erstatten. 
Ausgegeben zu Dresden den 31. März 1908. 5
	        
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