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Es erhalten jedoch die Lehrerinnen von den in § 4 Absatz 2 geordneten Zulagen nur
die ersten sechs Zulagen und nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre an zu rechnenden
ständigen Dienstzeit von 21 Jahren eine siebente Zulage von 100.4.
§ 10. Den Schulgemeinden werden zur Aufbringung der von ihnen nach § 4 zu
zahlenden Dienstalterszulagen Beihilfen aus der Staatskasse in folgender Weise gewährt:
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schulstellen
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährlich Beihilfen in Höhe der
von ihnen in jedem Jahre gemäß §§ 4 und 9 zu zahlenden Dienstalterszulagen.
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen ein-
schließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienstalters-
zulagen jährliche Beihilfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder,
und zwar:
für das erste und zweite Tausend je 74 für ein Kind,
für das dritte bis fünfte Tausend je 3./ für ein Kind
und
für jedes weitere Kind 1.4 50 K.
Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 31. Mai des laufenden Jahres.
Diese Beihilfen dürfen den Betrag der nach §§ 4 und 9 zu zahlenden Alterszulagen
nicht übersteigen.
Wird in einer Schulgemeinde die Zahl der ständigen Stellen einschließlich der Direktor-
stellen über acht vermehrt oder auf acht herabgesetzt, so tritt die dadurch bedingte Anderung
in der Gewährung der Beihilfen mit dem Beginne des auf die Vermehrung oder Ver-
minderung der Stellen folgenden Jahres in Kraft.
Die Auszahlung der Staatsbeihilfen erfolgt nach Anordnung des Ministeriums des
Kultus und öffentlichen Unterrichts.
8 11. Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die
Gewährung von Staatsbeihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 184) und das Gesetz vom 26. Februar 1900 zur Abänderung
des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung
von Staatsbeihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898, sowie
zur Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom
26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 42) werden aufgehoben.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts beauftragt.