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lichen Unterstützungen aus dem Geistlichen-Emeritierungsfonds, aus der Lehrer-Pensions—
kasse, aus der Prediger-Witwen- und Waisen-Pensionskasse oder aus der Lehrer-Witwen—
und Waisen-Pensionskasse nach Ermessen des Ministeriums des Kultus und öffentlichen
Unterrichts beziehentlich des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums erhöht werden.
88. Die Bestimmungen in 87 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1892 und in
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1892 finden in Ansehung derjenigen Gehalts-
erhöhungen, die auf Grund des für die Finanzperiode 190 8/09 festgesetzten Staatshaus-
halts-Etats und der mit ihm zusammenhängenden Gehaltsregelungen infolge Anderung
der Gehaltssätze für den 1. Januar 1909 bewilligt werden, auf die in den Jahren 1909
und 1910 in den Ruhestand tretenden Geistlichen und Lehrer keine Anwendung. Vielmehr
sind diese Gehaltserhöhungen in solchen Fällen bei der Pensionierung auf das Dienst-
einkommen auch dann mit einzurechnen, wenn sie noch nicht ein Jahr bezogen worden sind
und am 1. Januar des der Pensionierung vorhergehenden Jahres im Stellenkataster noch
nicht eingetragen waren.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 24. Dezember 1908.
Friedrich August.
Dr. Heinrich Beck.
Nr. 104. Gesetz,
die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung und des § 23
Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend;
vom 23. Dezember 1908.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 30 der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 und § 23
Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 werden
vom 1. Januar 1909 ab aufgehoben.