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kann für ihre Person der Anschluß an die Landeskirche vom Evangelisch-lutherischen Landes-
konsistorium nach gutachtlicher Vernehmung des ständigen Ausschusses der Landessynode
und mit Zustimmung der in Evungelicids beauftragten Staatsminister gewährt werden.
8 7. Sowohl die auswärtigen Gemeinden zugeordneten, wie die für ihre Person an
die Landeskirche angeschlossenen Geistlichen stehen unter der Aufsicht und Disziplinargewalt
des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums.
Die für die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen
jeweilig geltenden Disziplinarbestimmungen finden sinngemäß Anwendung. Die in denselben
gesetzten Fristen gelten, soweit es sich um schriftlichen Verkehr zwischen dem auswärtigen
Geistlichen und einer amtlichen Stelle im Königreiche Sachsen oder umgekehrt handelt, für
eingehalten, wenn das Schriftstück innerhalb der Frist zur Post gegeben ist. Von münd-
licher Verhandlung kann, falls sie mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein
würde, abgesehen werden. Jedoch muß die persönliche Vernehmung des Angeschuldigten
vor der Disziplinarbehörde auf seinen Antrag stattfinden. Auf Ersatz der ihm hierdurch
erwachsenden Kosten steht ihm kein Anspruch zu.
8 8. Die Amtspflichten der Geistlichen richten sich nach den von diesen bei ihrer
Ordination und ihren Verpflichtungen abgelegten Gelöbnissen und außerdem, ebenso wie
ihre Rechte zunächst nach den darüber in der genehmigten Gemeindeordnung getroffenen
Bestimmungen. Soweit die Gemeindcordnung Bestimmungen nicht enthält und auch Vor-
schriften gegenwärtigen Kirchengesetzes nicht ergänzend einschlagen, greifen die allgemeinen
Vorschriften für die im Dienste der Landeskirche angestellten Geistlichen Platz.
§ 9. Denjenigen Geistlichen, welche vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium
zu auswärtigen Gemeinden (88 1 flg.) abgeordnet sind oder welchen nach § 6 für ihre
Person der Anschluß an die Landeskirche gewährt ist, wird die in diesem Verhältnisse ver-
brachte Dienstzeit ebenso angerechnet, als wäre sie im geistlichen Amte der Landeskirche
selbst verbracht.
Im einzelnen Falle solcher Art kann das Landeskonsistorium bestimmen, daß und in
welcher Dauer auch diejenige Zeit, die zur Ubersiedelung nach dem auswärtigen Dienstorte
und von da wieder hinweg erforderlich ist, als Dienstzeit gleich der im geistlichen Amte
der Landeskirche verbrachten angerechnet wird.
8 10. Tritt während der nach § 9 anzurechnenden Zeit bei einem der dort bezeich-
neten Geistlichen dauernde körperliche oder geistige Dienstunfähigkeit oder Vollendung des
65. Lebensjahres oder des 40. Dienstjahres oder der Tod ein, so finden auf ihn und seine
Hinterlassenen die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der landeskirch-
lichen Geistlichen und ihrer Hinterlassenen so Anwendung, als hätte er bis dahin im ständigen
geistlichen Amte der Landeskirche innerhalb des Königreichs Sachsen selbst gestanden.