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Nr. 14. Gesetz,
das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und
Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs
Sachsen betreffend;
vom 13. März 1908.
Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände:
8 1. Das Kirchengesetz, die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher
mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend, vom
12. März 1908 wird, insoweit es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch
genehmigt.
8 2. Die Beschlüsse des Kirchenregiments wegen Verbindung auswärtiger Kirch-
gemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche bedürfen der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Demselben steht auch das Recht zu, jederzeit die Auflösung einer Verbindung der vor-
bezeichneten Art aus staatlichen Gründen zu verlangen.
§ 3. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 13. März 1908.
Friedrich Angust.
Dr. Heinrich Beck.
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