Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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schichte des christlichen Lebens, insonderheit der Landeskirche, in Sachsen und für das 
christliche Leben der Gegenwart dient. 1 Stunde. 
Evangelische Sittenlehre; Betonung des Innenlebens der christlichen Persönlich— 
keit und seiner Betätigungen im Gemeinschaftsleben in Familie, Kirche, Staat, Ge- 
sellschaft. Leben der christlichen Gemeinde (dabei vertiefender Rückblick auf Kirchen- 
jahr, Gottesdienstordnung, kirchl che Handlungen und Sitten). 
Anleitung zum Studium geeigneter Werke. Besprechung wichtiger Fragen des 
Religionsunterrichtes. 
Sicherung des Lernstoffes. 2 Stunden. 
Klasse I. 3 Stunden. 
Geschichte der christlichen Kirche in der neueren und neuesten Zeit unter Hervor- 
hebung der inneren und äußeren Mission und dessen, was dem Verständnisse für die 
Geschichte des christlichen Lebens, insonderheit der Landeskirche, in Sachsen und für 
das christliche Leben der Gegenwart dient. Das Hauptsächlichste über die bedeutendsten 
nichtchristlichen Religionen. 1 Stunde. 
Vertiefte Bibelkunde, namentlich des Neuen Testamentes mit Lektüre aus- 
gewählter Abschnitte. Betonung der Grundgedanken sowie der zeitgeschichtlichen und 
bleibenden Bedeutung der Schriften. Hauptsächliche Lebens= und Weltanschauungen. 
Anleitung zum Studium geeigneter (namentlich exegetischer und apologetischer) 
Werke. Besprechung wichtiger Fragen des Religionsunterrichtes. 
Sicherung des Lernstoffes. 2 Stunden. 
* 11. (1) Der gesamte Religionsunterricht ist so zu gestalten, daß die Schüler 
klare Erkenntnis vom Wesen und Werte sowie von der geschichtlichen Entwickelung 
der christlichen Religion gewinnen. So sehr auf sicheres und frei verfügbares Wissen 
zu halten ist, darf die Aneignung bestimmter Wissensstoffe nicht als Selbstzweck 
gelten; die Sorge für die Pflege und Entfaltung des inneren religiösen Lebens 
der Schüler soll nie hinter die wissenschaftliche Ausbildung zurücktreten. Die 
wichtigste Aufgabe des Religionsunterrichtes ist, gefestigte christliche Persönlichkeiten 
zu erziehen. 
(2) Bei der Behandlung der Heiligen Schrift ist die revidierte Bibelübersetzung 
Luthers von den Schülern zu benutzen und, wo es nötig erscheint, eine wissenschaftliche 
Übersetzung des Urtextes zur Erklärung heranzuziehen. Die Hauptaufgabe ist die Ein- 
führung und Vertiefung in den Inhalt der Bücher Alten und Neuen Testamentes, die 
Erschließung eines tieferen Verständnisses ihres Gehaltes, der Heilsoffenbarung und 
der religiös-sittlichen Hauptgedanken sowie die Erziehung zum selbständigen Lesen der 
Bemerkungen.
	        
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