Full text : Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Gekrempte  ebene  Böden.
Bezeichnet
s  die  Blechdicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
r  den  Wölbungshalbmesser  der  Krempe  in  mm,
d  den  inneren  Durchmesser  des  Bodens  in  mm,

Fig.  17

 

 

dann  ist        

oder

Rohrplatten  von  Heizrohrkesseln.

  1.  Die  außerhalb  des  Rohrbündels  liegenden  Teile  der  Rohrplatte  müssen  nach  den
für  ebene  Wandungen  geltenden  Bestimmungen  (Gleichungen  4  bis  9)  verankert  werden,  falls
die  Größe  der  dem  Dampfdruck  ausgesetzten  Fläche  die  Verankerung  fordert.
2.  Die  innerhalb  des  Rohrbündels  liegenden  Teile  der  Rohrplatte  sind  wie  folgt  zu
bemessen:

a)  bei  Verwendung  besonderer  Anker  oder  mit  Gewinde  eingesetzter  Ankerrohre  sind  die
Gleichungen  4,  5,  8  oder  9  anzuwenden.  Die  Rohre  können  in  diesem  Falle  einfach  aufgewalzt
  sein,  jedoch  darf  die  Wandstärke  der  sicheren  Befestigung  der  Rohre  halber

bei  Flußeisenplatten

nicht  unter  s =  5+d/8  für  d  =  38  bis  etwa  rund  100  mm,

bei  Kupferplatten  
nicht unter s = 10+d/5  für  d=  38  bis  etwa  rund  75  mm

gewählt  werden,  worin  d  den  äußeren  Rohrdurchmesser  an  der  Befestigungsstelle
in  mm  bedeutet;  ferner  muß  der  Mindestquerschnitt  des  Steges  zwischen  zwei
Rohrlöchern  betragen:
bei  Flußeisenplatten
180  qmm  für  d =  38  mm,
zunehmend  auf  etwa  das  2,5  fache  für  d  =  rund  100  mm,
bei  Kupferplatten
340  qmm  für  d =  38  mm,
zunehmend  auf  etwa  das  2,5  fache  für  d  =  rund  75  mm.