Full text : Deutsches Flaggenhandbuch.

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sich  solchenfalls  die  Erteilung  einer  für  die  Dauer  der  Überführung
  gültigen  Urkunde  über  das  deutsche  Flaggenrecht.  Hierüber
  trifft  Abs.  2  Bestimmung.  Auch  die  Vorschrift  des  Abs.  3
entspricht  dem  Bedürfnisse  und,  soweit  es  sich  um  die  bisher
üblichen  Flaggenatteste  handelt,  dem  bereits  im  Dienstwege  vorgeschriebenen
  Verfahren.

Die  Ubergangsbestimmung  im  letzten  Satze  des  §  16  des
Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  hat  weggelassen  werden  können.

Zu  §  13.

Nach  §  2  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1873  (Reichs-Gesetz-Blatt
  S.  184)  soll  die  Anderung  des  Namens  eines  in  das
Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes  nur  aus  ganz  besonders
dringenden  Gründen  vom  Reichskanzler  genehmigt  werden.  Diese
Beschränkung  hat  sich  in  der  Praxis  als  zu  eng  erwiesen  und  ist
daher  in  den  Entwurf  nicht  übernommen.  Nicht  selten  liegt  ein
berechtigtes  Interesse  der  Reederei  an  der  Namensänderung  vor,
bei  der  es  zweifelhaft  sein  kann,  ob  „ganz  besonders  dringende
Gründe"“  dafür  sprechen.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  eine
Reederei  für  ihre  Schiffe  gewisse  gleichartige  Bezeichnungen,  etwa.
Fluß=  oder  Ländernamen,  wählt  und  dazu  der  Name  eines  fremden
Schiffes,  das  sie  erwirbt,  nicht  paßt,  oder  wenn  der  Name  eines
erworbenen  Schiffes  auf  dessen  Zugehörigkeit  zu  der  alten  Reederei
hindeutet.  In  derartigen  Fällen  die  Genehmigung  zur  Namensänderung
  zu  versagen,  würde  unbillig  sein.  Es  kann  nur  darauf
ankommen,  zu  verhüten,  daß  nicht  durch  willkürliche  Anträge  unnötige
Abänderungen  des  Inhalts  der  Schiffsregister  herbeigeführt  werden.

Die  Bestimmung  über  die  Zurücklieferung  des  Schiffs-Zertifikats
  im  §  11  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  wird
durch  §  15  des  Entwurfs  gedeckt.

Die  neue  Vorschrift  im  Abs.  2  des  §  13,  daß  in  Fällen
der  Löschung  eines  Schiffes  im  Register  das  Schiffs-Zertifikat  von
dem  Registergericht  unbrauchbar  zu  machen  ist,  entspricht  dem  Verfahren
  in  ähnlichen  Fällen  (vergl.  §  69  der  Grundbuchordnung
—  Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  754  —).  Wegen  des  weiteren  Zusatzes
  zu  diesem  Absatze  vergleiche  die  Bemerkungen  zum  §  9.

Die  dem  letzten  Absatz  im  §  127  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
  entsprechende  Vorschrift  des  Abs.  3  ist  namentlich  mit
Rücksicht  auf  etwa  eingetragene  Pfandrechte  (Bürgerliches  Gesetzbuch
  §§  1259  ff.)  hinzugesügt.  Die  Ubertragung  in  das  neue
Register  hat  von  Amtswegen  zu  erfolgen.