259
fuͤhrt, aufzulegen, finden Wir Uns bewogen,
erwähnte Stelle der Maut-Ordnung
dahin zu erklären, daß die auf Uebertretungen
der Maur-Ordnung gesezten Strafen,
nur einfach statt finden, daß ste aber in dem
Falle, wo der Empfänger, oder Absender
bei der Entdeckung der Gefährde, und der
Verhandlung darüber nicht anwesend ist, gegen
den Führer des Gutes, der als Stellvertreter
der Erstern angesehen wird, ausgesprochen
werden können.
Da übrigens sehr viele Mautgefährden
vorzüglich durch das Mitwirken der Schiffer,
Fuhrleute und Träger befördert werden,
so haben Wir für nöthig erachtet, auch
diese sträfliche Theilnahme mit angemessenen
besonderen Strafen zu belegen, und beschliese
sen daher, wie folgt:
1) Der Fuhrmamn oder Schiffer, welcher
mit seiner ganzen Ladung die Grenz-Mautstäcte
umfährt, soll neben der gesezlichen
Bestrafung der Eigenthümer
seiner Ladung, für seine Person mit
der Konfiskazion seines Schiffes und
Geschirres, oder seines Wagens und
Zugviehes bestraft werden. Der Teger,
welcher die Grenz-Mautstätte mit
Waaren, die einem Andern angehören,
umgehr, soll, neben der gesezlichen Bestrafung
des Eigenthumers der Waaren,
entweder zu einer Geldstrafe von
mindestens s und höchstens so fl., oder
1
im Falle er diese zu entrichten nicht im
Stande wäre, zu gefänglicher Haft von
mindestens einem Tage, oder höchstens
260
fuͤnf Tagen, bei schmaler Kost verurtheilt
werden.
2) Wer einen Theil der nicht ihm selbst
zugehörenden Ladung bei den Grenz-Maurstätten
verheimlicht, soll neben der
den Eigenthümer treffenden Strafe für
seine Person mit einer, dem vierten Theile
des Werths der verheimlichten Waaren
gleichkommenden Geldstrafe belegt,
und wenn er diese sogleich zu erlegen
nicht im Stande ist, sein Schiff und
Geschirr, oder Wagen und Zugvieh bis
zur Bezahlung dieser Geldstrafe zurück
gehalten werden.
3) Wer die Verstcherungs-Maßregeln
verlezt, indem er entweder die um die
Kolli gezogenen Schnüre öffnet, oder
den Mautweisungs-Brief erbricht, soll
in eine besondere Strafe von 5 bis 50 fl.
genommen werden.
4) Wes seine Ladung oder einen Theil derselben
außerhalb der Halle, wohin er
von der Grenz-Mautstätte gewiesen ist,
ohne Erlaubniß des Hallamtes abstößr,
soll, wenn die Ladung nur der Maur
unterworfen war, mit einer Strafe von
5 bis so fl., wenn sie aber ganz, oder
zum Theile aus Waaren, die dem Konsumzions
= Aufschlag unterliegen, bestand,
nach obiger Vorschrift O. 1 und
2 bestraft werden.
5) Wer auf einem inlaͤndischen Plaze geladene
Güter, ohne sich mit einer Konsumo:
Passir-Pollete gehörig zu versehen,
an einen andern inländischen