Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

259

fuͤhrt,  aufzulegen,  finden  Wir  Uns  bewogen,
  erwähnte  Stelle  der  Maut-Ordnung
dahin  zu  erklären,  daß  die  auf  Uebertretungen
  der  Maur-Ordnung  gesezten  Strafen,
nur  einfach  statt  finden,  daß  ste  aber  in  dem
Falle,  wo  der  Empfänger,  oder  Absender
bei  der  Entdeckung  der  Gefährde,  und  der
Verhandlung  darüber  nicht  anwesend  ist,  gegen
  den  Führer  des  Gutes,  der  als  Stellvertreter
  der  Erstern  angesehen  wird,  ausgesprochen
  werden  können.

Da  übrigens  sehr  viele  Mautgefährden
vorzüglich  durch  das  Mitwirken  der  Schiffer,
  Fuhrleute  und  Träger  befördert  werden,
  so  haben  Wir  für  nöthig  erachtet,  auch
diese  sträfliche  Theilnahme  mit  angemessenen
besonderen  Strafen  zu  belegen,  und  beschliese
sen  daher,  wie  folgt:

1)  Der  Fuhrmamn  oder  Schiffer,  welcher
mit  seiner  ganzen  Ladung  die  Grenz-Mautstäcte
  umfährt,  soll  neben  der  gesezlichen
  Bestrafung  der  Eigenthümer
seiner  Ladung,  für  seine  Person  mit
der  Konfiskazion  seines  Schiffes  und
Geschirres,  oder  seines  Wagens  und
Zugviehes  bestraft  werden.  Der  Teger,
  welcher  die  Grenz-Mautstätte  mit
Waaren,  die  einem  Andern  angehören,
umgehr,  soll,  neben  der  gesezlichen  Bestrafung
  des  Eigenthumers  der  Waaren,

  entweder  zu  einer  Geldstrafe  von
mindestens  s  und  höchstens  so  fl.,  oder

1

im  Falle  er  diese  zu  entrichten  nicht  im
Stande  wäre,  zu  gefänglicher  Haft  von
mindestens  einem  Tage,  oder  höchstens

 

260

fuͤnf  Tagen,  bei  schmaler  Kost  verurtheilt
  werden.

2)  Wer  einen  Theil  der  nicht  ihm  selbst
zugehörenden  Ladung  bei  den  Grenz-Maurstätten
  verheimlicht,  soll  neben  der
den  Eigenthümer  treffenden  Strafe  für
seine  Person  mit  einer,  dem  vierten  Theile
  des  Werths  der  verheimlichten  Waaren
  gleichkommenden  Geldstrafe  belegt,
und  wenn  er  diese  sogleich  zu  erlegen
nicht  im  Stande  ist,  sein  Schiff  und
Geschirr,  oder  Wagen  und  Zugvieh  bis
zur  Bezahlung  dieser  Geldstrafe  zurück
gehalten  werden.

3)  Wer  die  Verstcherungs-Maßregeln
verlezt,  indem  er  entweder  die  um  die
Kolli  gezogenen  Schnüre  öffnet,  oder
den  Mautweisungs-Brief  erbricht,  soll
in  eine  besondere  Strafe  von  5  bis  50  fl.
genommen  werden.

4)  Wes  seine  Ladung  oder  einen  Theil  derselben
  außerhalb  der  Halle,  wohin  er
von  der  Grenz-Mautstätte  gewiesen  ist,
ohne  Erlaubniß  des  Hallamtes  abstößr,
soll,  wenn  die  Ladung  nur  der  Maur
unterworfen  war,  mit  einer  Strafe  von
5  bis  so  fl.,  wenn  sie  aber  ganz,  oder
zum  Theile  aus  Waaren,  die  dem  Konsumzions
  =  Aufschlag  unterliegen,  bestand,
  nach  obiger  Vorschrift  O.  1  und
2  bestraft  werden.

5)  Wer  auf  einem  inlaͤndischen  Plaze  geladene
  Güter,  ohne  sich  mit  einer  Konsumo:
  Passir-Pollete  gehörig  zu  versehen,
  an  einen  andern  inländischen