Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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In Bezug auf Gewicht, Maß ꝛc. der eingeführten Waaren bildet das bei der endgültigen 
Abfertigung festgestellte Ergebniß die Grundlage der Verzollung. Wenn sich Differenzen im Gewichte 2c. 
zwischen der Anmeldung bezw. dem Revisionsbefunde des Grenzeingangsamtes und dem Befunde der Station 
im Innern ergeben, sind dieselben unberücksichtigt zu lassen, sofern sie auf natürlichen Einfluß (Bruch, 
Eintrocknen 2c.) zurückzuführen sind. Für die in beschädigtem oder verdorbenem Zustande ankommenden 
Güter kann auf Antrag bei der Zolldirektion auf Grund der Bescheinigungen der Zoll= und Polizeistatlonen 
ganz oder theilweise Zollerlaß gewährt werden; desgleichen für Güter, welche wieder in das Ausland 
zurückgesandt werden, bevor sie in den freien Verkehr übergegangen sind. 
12. 
Der Zoll für die eingeführten Waaren ist sofort nach Eingang bel der nächsten Zoll= oder Polizei- 
station, für die ausgeführten Waaren vor dem Ueberschreiten der Grenze zu entrichten. Dem Waarenführer 
ist das zweite Exemplar der Zollanmeldung, mit der Quittung über die Höhe des entrichteten Zollbetrages 
versehen, als Ausweis während des Transports bis zum Bestimmungsorte zurückzugeben. Die durch 
Frachtverordnung für den Verkehr im Innern des Schutgebietes vorgeschriebenen Frachtbriefe sind vor 
Antritt der Reise von der nächsten Zoll= oder Polizeistation abstempeln zu lassen. 
8 13. 
Als Ausnahme von den Bestimmungen des § 12 kann es Händlern und Kaufleuten, welche Kauf- 
geschäfte im Innern des Schutzgebietes besihzen, auf vorherigen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion 
gestattet werden, den Zoll für die eingeführten Waaren nicht sogleich an der Grenze, sondern bel einer 
Zoll= oder Polizeistation im Innern zu entrichten. In diesem Falle haben die Betreffenden für Gestellung 
einer vorschriftsmäßigen Waage sowie der erforderlichen Maße am Orte der Zollentrichtung Sorge zu tragen. 
Auch die auf diesem Wege zu verzollenden Waaren sind, wie alle übrigen, bei den Grenzeingangs- 
stationen anzumelden und auf Grund der Anmeldungen allgemein in Bezug auf die Richtigkelt der Zahl, 
Bezeichnung und Verpackungsart zu revidiren. Zu einer Oeffnung der Kolli ist nur in Verdachtsfällen 
unrichtiger Inhaltsbezeichnung zu schreiten. 
Ein Exemplar der Zollanmeldung wird darauf dem Frachtführer von der Eingangsstation, mit 
der Revisionsbescheinigung versehen, zurückgegeben und hat den Waarentrausport nach dem Orte der Zoll- 
entrichtung zu begleiten, wo durch die Ortspolizeibehörde die endgültige Abfertigung sowie Festsetzung und 
Erhebung des Zollbetrages erfolgt. 
Ueber den entrichteten Zollbetrag ist eine Qulttung, welche die Angaben der Zollanmeldung zu 
enthalten hat, auszustellen und diese dem Frachtführer als Ausweis während des eventuellen Weitertrans- 
ports zum Bestimmungsorte auszuhändigen. 
8 14. · 
Auch anderen im Innern des Landes ansässigen Personen kann, sofern sie hinreichende Sicherheit 
für die Zollzahlung gewähren, auf vorherigen schriftlichen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion einmalig 
sowie auch dauernd die Entrichtung des Zolles bei einer Station im Innern statt an der Grenze unter 
Vorführung der Waaren genehmigt werden. Das Abfertigungsverfahren ist dasselbe, wie in § 13 vor- 
geschrieben. 
i Wanderhändler. 
8 16. . 
Sogenannte Wanderhändler haben, wenn sie ihre Waaren aus dem Auslande unmittelbar zum 
Handelszuge einführeu, nach Entrichtung des Zolles an der Grenze, das zweite mit Quittung versehene 
Exemplar der Zollanmeldung (§ 12 der Zollverordnung) als Ausweis der geschehenen Verzollung während 
des Waarentransports im Handelsgebiete bei sich zu führen. Beziehen dieselben ihre Waaren aus Lagern 
im Schutzgebiete, so haben sie den von den Lagerinhabern über die zollpflichtigen Waaren gesondert auf- 
zustellenden Frachtbrief vor Antritt des Handelszuges von der nächsten Polizeibehörde mit der amtlichen 
Bescheinigung darüber versehen zu lassen, von welchem Lager dieselben stammen. Diese Bescheinigung dient 
als Ausweis während des Transports. Die für Wanderhändler durch besondere Verordnungen erlassenen 
sonstigen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
Behandlung von Reisenden. 
8 16. 
Reisende, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum 
Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei, ohne Anmeldung sich der 
Revision zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche zollpflichtigen Waaren wegen Schmuggels 
verantwortlich, welche sie durch besondere Vorkehrungen der Verzollung zu entzlehen gesucht haben.
	        
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