— 432 —
Jedoch sind Gegenstände, welche nach der Ansicht des beamteten Arztes als mit Choleraentleerung
beschmutzt zu erachten sind, vor der Ein- oder Durchfuhr zu desinfiziren.
§ 12. Will ein Schiff in den Fällen der §§ 7 bis 9 sich den ihm auferlegten Maßregeln nie
unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen, es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter A
wendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisende
Verhinderung des Auspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfektion, Ersotz des an Bord befindlich
Wasservorrathes durch gutes Trinkwasser und dergleichen) seine Waaren zu löschen und die an Bord b
findlichen Reisenden, sofern sich dieselben den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen fügen, #
Land zu setzen.
8 16 Hat ein Schiff zas der Fahrt Fälle von Gelbfieber an Bord gehabt, so sind na
erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) die etwa noch an Bord befindlichen Gelbfieberkranken auf de
Schiffe oder in einem geeigneten 1 eern an Land abzusondern. Die unmittelbar mit Gelbfiebe
kranken in Berührung gekommenen oder krankheitsverdächtigen Personen können, falls nach Ablauf der letzte
Gelbfiebererkrankung noch nicht 7 Tage verflossen sind, einer Beobachtung mit oder ohne Aufenthalte
beschränkung bis zur Dauer von 5 Tagen unterworfen werden.
Die von Gelbfieberkranken benutzten Gegenstände und diejenigen Schiffsräumlichkeiten, in welche
sich solche Kranken befunden haben, sind zu desinfiziren.
An Bord befindliche Leichen müssen unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald bestaitn
werden. Schiffe, die aus einem von Gelbfieber verseuchten Hafen kommen, Fälle von Gelbfieber abe
nicht an Bord gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung (8 6) ohne Weiteres zum freien Ver
kehr zuzulassen.
§ 14 a. Hat ein Schiff Pest an Bord, oder innerhalb der letzten zwölf Tage an Bord gehabt
so ist nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) dem Gouvernement telegraphisch Anzeige zu erstatten.
§ 14b. Hat ein Schiff Pest an Bord, oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten zwöl
Tage vor seiner Ankunft Pestfsälle vorgekommen, so gilt es als verseucht und unterliegt folgenden Be
stimmungen:
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einem zur Aufnahme und Be-
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen
die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dont
bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits-
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand de-
Schiffes und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum vont
zehn Tagen überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schifies
zu verhindern oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich
ist, in einem abgesonderten Raume unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mannschat
zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt. Reisende, welche nachweislich mit Pestkranken nicht in
Berührung gekommen sind, können aus der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamtelen
Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Pest befürchten lassen, bei ihnen
nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel
zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damn
letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können.
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben
während der Beobachtungszeit vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten Arztes nur insoweit zu gestatten.
als Gründe des Schiffsdienstes es unerläßlich machen.
4. Alle nach Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu
crachtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstige Sachen der Schiffe
mannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren.
Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlichleiten und -Theile, welche als mit dem An
steckungsstoff der Pest behaftet anzusehen sind.
Erforderlichenfalls können von dem beamteten Arzle noch weitergehende Desinfektionen angeordue!
werden. Kehricht ist zu verbrennen. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, dürsen nicht ausgeschift
werden. Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an Bord
befindliche Ratten und Mäuse verhindert wird.
5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Peit
keime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst wenn thunlich auszupumpen.
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wass erballast, ist, sofern der-
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen.