Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Jedoch sind Gegenstände, welche nach der Ansicht des beamteten Arztes als mit Choleraentleerung 
beschmutzt zu erachten sind, vor der Ein- oder Durchfuhr zu desinfiziren. 
§ 12. Will ein Schiff in den Fällen der §§ 7 bis 9 sich den ihm auferlegten Maßregeln nie 
unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen, es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter A 
wendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisende 
Verhinderung des Auspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfektion, Ersotz des an Bord befindlich 
Wasservorrathes durch gutes Trinkwasser und dergleichen) seine Waaren zu löschen und die an Bord b 
findlichen Reisenden, sofern sich dieselben den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen fügen, # 
Land zu setzen. 
8 16 Hat ein Schiff zas der Fahrt Fälle von Gelbfieber an Bord gehabt, so sind na 
erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) die etwa noch an Bord befindlichen Gelbfieberkranken auf de 
Schiffe oder in einem geeigneten 1 eern an Land abzusondern. Die unmittelbar mit Gelbfiebe 
kranken in Berührung gekommenen oder krankheitsverdächtigen Personen können, falls nach Ablauf der letzte 
Gelbfiebererkrankung noch nicht 7 Tage verflossen sind, einer Beobachtung mit oder ohne Aufenthalte 
beschränkung bis zur Dauer von 5 Tagen unterworfen werden. 
Die von Gelbfieberkranken benutzten Gegenstände und diejenigen Schiffsräumlichkeiten, in welche 
sich solche Kranken befunden haben, sind zu desinfiziren. 
An Bord befindliche Leichen müssen unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald bestaitn 
werden. Schiffe, die aus einem von Gelbfieber verseuchten Hafen kommen, Fälle von Gelbfieber abe 
nicht an Bord gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung (8 6) ohne Weiteres zum freien Ver 
kehr zuzulassen. 
§ 14 a. Hat ein Schiff Pest an Bord, oder innerhalb der letzten zwölf Tage an Bord gehabt 
so ist nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) dem Gouvernement telegraphisch Anzeige zu erstatten. 
§ 14b. Hat ein Schiff Pest an Bord, oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten zwöl 
Tage vor seiner Ankunft Pestfsälle vorgekommen, so gilt es als verseucht und unterliegt folgenden Be 
stimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einem zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen 
die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dont 
bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand de- 
Schiffes und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum vont 
zehn Tagen überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schifies 
zu verhindern oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich 
ist, in einem abgesonderten Raume unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mannschat 
zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt. Reisende, welche nachweislich mit Pestkranken nicht in 
Berührung gekommen sind, können aus der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamtelen 
Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Pest befürchten lassen, bei ihnen 
nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel 
zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damn 
letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können. 
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben 
während der Beobachtungszeit vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten Arztes nur insoweit zu gestatten. 
als Gründe des Schiffsdienstes es unerläßlich machen. 
4. Alle nach Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu 
crachtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstige Sachen der Schiffe 
mannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren. 
Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlichleiten und -Theile, welche als mit dem An 
steckungsstoff der Pest behaftet anzusehen sind. 
Erforderlichenfalls können von dem beamteten Arzle noch weitergehende Desinfektionen angeordue! 
werden. Kehricht ist zu verbrennen. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, dürsen nicht ausgeschift 
werden. Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an Bord 
befindliche Ratten und Mäuse verhindert wird. 
5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Peit 
keime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst wenn thunlich auszupumpen. 
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wass erballast, ist, sofern der- 
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht 
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen.
	        
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