Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 936 20 
Verordnung des Couverneurs von Somoa, betr. Verbot der Einfuhr von Sedervieh 
aus Neu-Seeland, Ki##l und Tonga. 
Vom 21. Juli 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see- 
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Einfuhr von Federvieh aus Neu-Seeland, Fiji und Tonga wird bis auf 
weiteres verboten. 
Federvieh, das im Juli oder August d. Is. aus den bezeichneten Ländern ankommt, kann 
auf Antrag des Empfängers durch die Polizeibehörde isoliert werden. Die Kosten hierfür hat der 
Empfänger zu tragen. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden als Übertretung bestraft. 
§* 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 21. Juli 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Schul. 
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Deutschen siolonialgesellschaft 
für Südwestafrika. 
Vom 21. Mai 1908. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1908 beschlossen, der Deutschen Kolonial- 
gesellschaft für Südwestafrika auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen gemäß 
§ 11 des Schutzgebietsgesetzes die Rechtsfähigkeit zu verleihen. 
Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika. 
Einleitung. 
Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ist durch Statut vom 5. April 1885 
begründet worden und hat durch Königliche Kabinettsordre vom 13. April 1885 die Rechte einer 
juristischen Person verliehen erhalten. Die bisherigen Statuten werden durch das nachstehende Statut 
zu dem Zwecke abgeändert, damit der Gesellschaft auf Grund der §§ 11 bis 13 der Neuredaktion 
des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (R. G. Bl. S. 812 f.) durch Beschluß des Bundesrats 
die Fähigkeit verliehen wird, als deutsche Kolonialgesellschaft unter ihrem Namen Rechte zu erwerben, 
Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
I. Allgemeines. 
§ 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika“. 
§ 2. Die Gesellschaft bezweckt: 
die von Herrn F. A. Lüderitz in Südwestafrika erworbenen, unter dem Schutze des 
Deutschen Reiches stehenden Ländereien und Rechte käuflich zu übernehmen und durch 
andere Erwerbungen zu erweitern, landwirtschaftliche, gewerbliche und kaufmännische 
Unternehmungen aller Art dort selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen 
und in letzterem Falle sich daran durch Übernahme von Aktien oder Geschäftsanteilen 
oder in sonstiger Weise zu beteiligen, ferner das Privateigentum zu verwerten. 
§5 3. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen 
im Inlande und im Schutzgebiet zu begründen. Ihre Dauer sist zeitlich nicht beschränkt. 
§ 4. Soweit in dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Gesellschaft 
die allgemeinen Vorschriften des B. G. B. über Vereine Anwendung.
	        
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