Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 937 20 
II. Gründkapital und Mitgliedschaft. 
§ 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 (zwei Millionen) Mark und ist 
in 2000 Anteile über je 1000 Mark eingeteilt. Eine weitere Zerteilung der Anteile ist unzulässig. 
§ 6. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals haben die Mitglieder ihre Beiträge durch 
Barzahlung zu leisten, soweit nicht ein anderer Beschluß durch die Hauptversammlung gefaßt wird. 
Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Anteilscheine nicht ausgegeben werden. 
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist zulässig. 
. Über jeden Anteil wird eine auf den Inhaber lautende Urkunde (Anteilschein) aus- 
gestellt. Anteilscheine dürfen bei einer Erhöhung des Grundkapitals erst ausgegeben werden, wenn 
der Nennbetrag und das etwa festgesetzte Aufgeld eingezahlt ist. Vor der Entrichtung der auf den 
Anteil zu leistenden Beiträge können Zwischenscheine ausgegeben werden; Zwischenscheine dürfen nur 
auf den Namen lauten. Mit den Anteilscheinen sind Erneuerungsscheine und Gewinnanteilscheine 
(Dividendenscheine) auszugeben. 
Ülber die Anteilberechtigten wird bis zur Ausgabe von Anteilscheinen bei der Ge- 
sellschaft ein Anteilsbuch geführt, in dem die Namen der Anteilsberechtigten und ihr Wohnort an- 
zugeben sind. Bei der Veräußerung eines Anteils erfolgt die Eintragung des Rechtsnachfolgers auf 
dessen Antrag gegen den Nachweis seiner Berechtigung. 
9. Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen ob- 
liegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht 
auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. 
§5 10. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Hauptversammlung die Zulässigkeit 
von Teilleistungen auf die gezeichneten Beträge beschließen, indessen muß die erste Teilleistung min- 
destens ein Viertel des Nennbetrages und im Falle der Ausgabe zu einem höheren als dem Nenn- 
betrage auch den Mehrbetrag umfassen. 
Ülber die Höhe und Termine der späteren Leistungen hat der Aufsichtsrat Bestimmungen 
zu treffen. 
5* 11. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zahlung 
von Zinsen zu vier vom Hundert des geschuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Dabei 
ist ihnen eine Frist von mindestens vier Wochen zu bestimmen. 
Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von zehn vom Hundert des 
fälligen Hetrages und haftet auch außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden. 
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Vorstand befugt, den Säumigen seiner 
Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf bewirkten Leistungen zugunsten der Gesellschaft 
für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger Androhung unter Stellung einer zweiten 
Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen. 
Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persönlich bekannt- 
zumachen; die persönliche Bekanntmachung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die im Anteilsbuch 
bezeichnete Adresse. 
Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheins 
zu verbinden. 
An Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischenschein zur Verfügung der Gesellschaft 
ausgefertigt. 
Für einen Ausfall, den die Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischenscheins 
erleidet, bleibt der Säumige verhaftet. 
Die auf den für kraftlos erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zahlungen werden dem 
Reservefonds (8 22) überwiesen. 
§5 12. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die 
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschafts- 
vertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
5 13. Die Gesellschaft soll eigene Anteilsrechte im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder 
erwerben noch zum Pfande nehmen. 
5 14. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilscheinen unterwerfen sich die Anteilseigner 
für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft der Entscheidung des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte 
bzw. des Königlichen Landgerichts 1 Berlin, insoweit dies gesetzlich zulässig ist. 
§5 15. Sind Anteilscheine oder andere von der Gesellschaft nach dem § 7 ausgefertigte 
Urkunden infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann 
der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunden noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.