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Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals
erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von der den Anspruch begründenden
Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in Verbindung mit § 247,
des § 269 und des § 270 des H. G. B. finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des im § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die Aussichtsbehörde tritt.
V. Auflösung.
§5 57. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
a) auf Beschluß der Hauptversammlung;
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.
§ 58. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des B. G. B.
§5 59. Nach Tilgung der Schulden wird das Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder nach
Maßgabe der Höhe ihrer Anteile verteilt.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem
Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger,
sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekanntgeworden ist.
Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden.
Im übrigen wird nach § 52 des B. G. B. verfahren.
Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Rücknahme zu erfolgen.
VI. Aufsichtsbehörde. ·
8 60. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt)
geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Aussicht beschränkt
sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Be-
stimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt.
Zu allen Anderungen des Gesellschaftsvertrages ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich.
Jeder von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft
an jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme
bestimmter Punkte in die Tagesordnung zu verlangen, von dem Vorstand oder Aufsichtsrate jederzeit
Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die Berufung einer Hauptversammlung zu
verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten
einsehen zu lassen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten
nicht entsprochen wird oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine außerordentliche Hauptversammlung
oder Sitzung des Aufsichtsrats mit bestimmter Tagesordnung zu berufen.
Besondere Regelung wird für die Fälle vorbehalten, in denen der Fiskus am Reingewinn
der Gesellschaft beteiligt wird oder in denen der Gegenstand das öffentliche Interesse berührt
(Eisenbahnunternehmungen usw.).
VII. Offentliche Bekanntmachungen.
§ 61. Die satzungsgemäß zu bewirkenden öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger.
Die Hauptversammlung oder der Aussichtsrat können noch andere Blätter zu dem gleichen
Zweck bestimmen.
Für den Beginn der bekanntgemachten Fristen ist die Veröffentlichung im Reichsanzeiger
entscheidend.
Zu veröffentlichen sind:
1. die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats,
2. die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, sofern die Ge-
sellschaft Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben sollte,
3. die Beschlüsse über Erhöhung und Vermin derung des Grundkapitals,
4. die Auflösung der Gesellschaft.
VIII. Dbergangsbestimmungen.
62. Das vorstehende Statut tritt in Kraft, sobald es durch den Reichskanzler genehmigt
und sobald der Gesellschaft außerdem durch Beschluß des Bundesrats die Fähigkeit beigelegt worden
ist, unter ihrem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gerichten zu klagen
und verklagt zu werden.