Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 996 20 
Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns in Jap, betr. Verhütung der 
Weiterverbreitung der Schildlauskrantkheit. 
Vom 1. Juli 1908. 
Unter Aufhebung der Verordnung zur Verhütung des Weiterverbreitens der Schildlaus- 
krankheit vom 29. Juni 1900 wird auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 für den Bezirk der West-- 
Karolinen und Palau bestimmt: 
§5 1. Die Ausfuhr von allen Pflanzen und Pflanzenteilen aus den Inselgruppen Jap 
und Palau ist verboten. Körbe und Taschen, die aus Blättern geflochten sind, die von diesen 
Inselgruppen stammen, dürfen nicht an Bord gebracht werden. 
Die Schiffsführer sind für Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich. 
In einzelnen Fällen kann das Bezirksamt Ausnahmen zulassen, worüber auf Verlangen 
eine Bescheinigung erteilt wird. 
Kopra gilt nicht als Pflanzenteil im Sinne dieser Verordnung. 
5 2. Die Beamten des Bezirksamtes sind berechtigt, sich von der Befolgung der Vor- 
schriften des § 1 zu überzeugen. Es ist ihnen zu diesem Zweck jederzeit Zutritt an Bord der 
Schiffe zu gestatten. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 und § 2 Satz 2 
werden mit Geldstrafe bis zu 2000 Mk. oder mit Haft oder Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. 
Auch kann auf Einziehung der dem § 1 zuwider ausgeführten Gegenstände erkannt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Diese Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft. 
Jap, den 1. Juli 1908. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Senfft. 
Auszug aus den Satzungen der Ostafrikanischen Sisenbahngesellschaft zu Berlin 
nach Maßgabe der Anderungen, welche in der Generalversammlung vom 30. Juni 1908 beschlossen 
und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind: 
§ 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens sechs von der Generalversammlung zu 
wählenden Mitgliedern, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und von denen mindestens 
vier Mitglieder in Berlin oder seinen Vororten wohnhaft sein müssen. 
(Rest unverändert wie bisher.) 
§* 27 erhält folgende Fassung: 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Ersatz der aus der Erfüllung ihres Berufs 
entspringenden Auslagen und eine Tantieme nach § 18 dieser Satzungen. Solange noch kein Rein- 
gewinn gemäß § 18 erzielt wird, kann die Generalversammlung eine besondere Vergütung für den 
Verwaltungsrat festsetzen. Die Verteilung der Vergütung bzw. der Tantieme an die Mitglieder 
erfolgt nach Maßgabe eines vom Verwaltungsrate zu beschließenden Reglements. 
  
Dersonalien.– 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den ständigen Hilfsarbeiter im 
Reichs-Kolonialamt, Legationsrat Dr. Kalkmann zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden 
Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Professor 
Dr. Georg Schweinfurth den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, dem Domherrn, Professor
	        
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