Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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nach Yeji und Daboyu betreiben, aber dann leer 
nach Kratchi und Kpong zurückkehren, würden 
Rückfracht finden. 
* zur Bodenpolitik in Britisch-Ostafrika. 
(Quelle: Correspondence relating to the Tenure of Land. 
in the East Africa Protectorntc. Cd. 1417; vgl. auch 
The Colonial Office Journal 1908, Vol. II, Nr. 2, 
S. 108 ff.) " 
Im März d. Js. richtete der damalige Staats- 
sekretär der Kolonien, der Earl of Elgin, einen 
Erlaß an den Gouverneur des Protektorats von 
Britisch-Ostafrika, der deshalb besonders interessant 
ist, weil er einen Plan entwirft, wie der unver- 
diente Wertzuwachs des Bodens dem Staate er- 
halten und das Entstehen von Latifundien ver- 
hindert werden kann. Der wesentliche Inhalt 
dieses Dokuments ergibt sich aus den folgenden 
hier aus dem englischen Text übertragenen Ab- 
schnitten: 
„Die Siedler sind darauf bedacht, daß das 
von ihnen in Bearbeitung genommene Land ein 
marktfähiges und beleihbares Wertobjekt dar- 
stellt. Anderseits ergibt sich aber aus den Er- 
fahrungen in anderen Kolonien die Notwendigkeit 
von geeigneten Maßnahmen, um die Anhäufung 
ungeheurer Landflächen in den Händen von Einzel- 
personen auf dem Wege der freien Übertragung 
zu verhindern, und von Pachtbedingungen, auf 
Grund derer die Regierung periodisch auch ihren 
Anteil an dem unverdienten Wertzuwachs des 
Landes erhält, d. h. jenen Teil des Bodenwertes, 
den das Land durch das Entstehen einer organi- 
sierten Kolonialwirtschaft und -verwaltung in 
seiner Umgebung erhält. 
Farmland soll nur den Siedlern pachtweise auf 
Grundl iodischer N schät 9 für 99 Jahre 
gegen eine anfängliche Pacht von 5 v. H. des 
Wertes des unkultivierten Landes mit der wei- 
teren Bestimmung überlassen werden, daß nach 
Ablauf des 33. bzw. 66. Jahres (falls nicht das 
betreffende Land inzwischen in einen Stadtbezirk 
eingeschlossen worden ist) eine Höchstpacht von 
9d bzw. 2 sh 3 d pro Acre erhoben wird, und 
daß das Land am Ende der Pachtung ganz an 
den Fiskus unter Entschädigung für Meliorations= 
arbeiten zurückfällt. Von der Höhe der auf Grund 
der Neueinschätzung zu zahlenden Pacht ist vor 
dem Ende des 32. bzw. 65. Jahres Mitteilung 
zu machen. Wenn der Pächter nicht innerhalb 
sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung der 
neuen Pachtauflage zustimmt, so endet sein Pacht- 
vertrag am Ende der laufenden Periode. Sechs 
Monate vor Ablauf der Pacht soll das Land in 
einem Block oder in mehreren Blocks zu der vom 
Board festgesetzten Pacht nebst einem Zuschlag, 
  
welcher den Wert der von dem vorhergehenden 
Pächter vorgenommenen Meliorationen darstellt, 
ausgeboten werden. Den Zuschlag hat der neue 
Pächter an seinen Vorgänger zu zahlen. Falls inner- 
halb sechs Monate nach Ablauf der alten Pacht sich 
kein neuer Pächter findet, soll der Commissioner 
aus Regierungsmitteln den abgeschätzten Wert 
der von dem letzten Pächter vorgenommenen 
Meliorationsarbeiten abzüglich jener Summe, die 
der Pächter etwa noch aus seiner abgelaufenen 
Pachtzeit schuldet, auszahlen und dann das Land 
zu einer reduzierten Pacht ausbieten können. 
Bei der ersten Verpachtung soll ein vor- 
läufiger Rechtstitel gewährt werden, und zwar für 
eine Probezeit von fünf Jahren, während deren 
der Siedler das 40 fache seiner Pacht für gewisse, 
noch näher anzugebende Arten von Meliorations- 
arbeiten aufzuwenden hat. Erfüllt er diese Be- 
dingungen, so wird ihm die Pachtung endgültig 
in der oben genannten Form bestätigt. 
Falls er schon innerhalb drei Jahren die fest- 
gesetzte Geldsumme für die Entwicklung des Landes 
ausgegeben hat, kann er dann schon einen sichern 
Pachttitel verlangen. Falls dagegen das ver- 
pachtete Land nach neun Monaten noch gar nicht 
in Besitz genommen oder die festgesetzte Geldsumme 
am Ende der Probezeit noch nicht ausgegeben 
worden ist, soll der Regierung das Recht zustehen, 
das Land zurückzunehmen, und zwar gegen Ent- 
schädigung für die ausgeführten Meliorations- 
arbeiten. Die Probezeit soll in dem ersten Pacht- 
termin von 33 Jahren eingeschlossen sein. Die 
Meliorationsarbeiten sollen von der Art sein, wie 
sie im Anhang A des Berichtes des Land Board 
aufgeführt worden sind.“) 
Bankautoritäten haben mir bestätigt, daß die 
Form derartiger Pachtverträge kein Hindernis für 
Vorschüsse zu Kulturarbeiten darstelle, daß aber 
anderseits die Geldgeber durchweg in erster Linie 
Ernte und Meliorationen als Sicherheiten be- 
trachten. Werte können in der Tat nicht durch 
die Gesetzgebung, sondern nur durch Fleiß ge- 
schaffen werden.“ 
  
*) Unrer Meliorationsarbeiten sind nach Anlage A 
des Berichts des ard, vorbehaltlich weiterer 
Bestimmungen, zu verstehen: 
Farmbauten aller Art, Einzäunungen, Anpflan- 
zungen von Bäumen oder lebenden Hecken, Bauten von 
Mauern und Brunnen, Landdrainage und Sumpfent- 
wässerungen, Straßen= und Brückenbauten, Säuberung 
des Bodens zu landwirtschaftlichen Zwecken, Anlage 
und Kultivierung von Gärten und Baumschulen, Boh- 
rungen nach Wasser und Anlage von Wasserleitungen, 
Anlage von Viehtränken, Uferregulierungen und Anlage 
von Schutzwerken jeder Art, Anpflanzung von lang- 
lebigen Nutzpflanzen, Bauten von Wasserreservoiren und 
Irrigatrionswerken, Aufstellung fester Maschinen. 
Die Red.
	        
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