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nach Yeji und Daboyu betreiben, aber dann leer
nach Kratchi und Kpong zurückkehren, würden
Rückfracht finden.
* zur Bodenpolitik in Britisch-Ostafrika.
(Quelle: Correspondence relating to the Tenure of Land.
in the East Africa Protectorntc. Cd. 1417; vgl. auch
The Colonial Office Journal 1908, Vol. II, Nr. 2,
S. 108 ff.) "
Im März d. Js. richtete der damalige Staats-
sekretär der Kolonien, der Earl of Elgin, einen
Erlaß an den Gouverneur des Protektorats von
Britisch-Ostafrika, der deshalb besonders interessant
ist, weil er einen Plan entwirft, wie der unver-
diente Wertzuwachs des Bodens dem Staate er-
halten und das Entstehen von Latifundien ver-
hindert werden kann. Der wesentliche Inhalt
dieses Dokuments ergibt sich aus den folgenden
hier aus dem englischen Text übertragenen Ab-
schnitten:
„Die Siedler sind darauf bedacht, daß das
von ihnen in Bearbeitung genommene Land ein
marktfähiges und beleihbares Wertobjekt dar-
stellt. Anderseits ergibt sich aber aus den Er-
fahrungen in anderen Kolonien die Notwendigkeit
von geeigneten Maßnahmen, um die Anhäufung
ungeheurer Landflächen in den Händen von Einzel-
personen auf dem Wege der freien Übertragung
zu verhindern, und von Pachtbedingungen, auf
Grund derer die Regierung periodisch auch ihren
Anteil an dem unverdienten Wertzuwachs des
Landes erhält, d. h. jenen Teil des Bodenwertes,
den das Land durch das Entstehen einer organi-
sierten Kolonialwirtschaft und -verwaltung in
seiner Umgebung erhält.
Farmland soll nur den Siedlern pachtweise auf
Grundl iodischer N schät 9 für 99 Jahre
gegen eine anfängliche Pacht von 5 v. H. des
Wertes des unkultivierten Landes mit der wei-
teren Bestimmung überlassen werden, daß nach
Ablauf des 33. bzw. 66. Jahres (falls nicht das
betreffende Land inzwischen in einen Stadtbezirk
eingeschlossen worden ist) eine Höchstpacht von
9d bzw. 2 sh 3 d pro Acre erhoben wird, und
daß das Land am Ende der Pachtung ganz an
den Fiskus unter Entschädigung für Meliorations=
arbeiten zurückfällt. Von der Höhe der auf Grund
der Neueinschätzung zu zahlenden Pacht ist vor
dem Ende des 32. bzw. 65. Jahres Mitteilung
zu machen. Wenn der Pächter nicht innerhalb
sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung der
neuen Pachtauflage zustimmt, so endet sein Pacht-
vertrag am Ende der laufenden Periode. Sechs
Monate vor Ablauf der Pacht soll das Land in
einem Block oder in mehreren Blocks zu der vom
Board festgesetzten Pacht nebst einem Zuschlag,
welcher den Wert der von dem vorhergehenden
Pächter vorgenommenen Meliorationen darstellt,
ausgeboten werden. Den Zuschlag hat der neue
Pächter an seinen Vorgänger zu zahlen. Falls inner-
halb sechs Monate nach Ablauf der alten Pacht sich
kein neuer Pächter findet, soll der Commissioner
aus Regierungsmitteln den abgeschätzten Wert
der von dem letzten Pächter vorgenommenen
Meliorationsarbeiten abzüglich jener Summe, die
der Pächter etwa noch aus seiner abgelaufenen
Pachtzeit schuldet, auszahlen und dann das Land
zu einer reduzierten Pacht ausbieten können.
Bei der ersten Verpachtung soll ein vor-
läufiger Rechtstitel gewährt werden, und zwar für
eine Probezeit von fünf Jahren, während deren
der Siedler das 40 fache seiner Pacht für gewisse,
noch näher anzugebende Arten von Meliorations-
arbeiten aufzuwenden hat. Erfüllt er diese Be-
dingungen, so wird ihm die Pachtung endgültig
in der oben genannten Form bestätigt.
Falls er schon innerhalb drei Jahren die fest-
gesetzte Geldsumme für die Entwicklung des Landes
ausgegeben hat, kann er dann schon einen sichern
Pachttitel verlangen. Falls dagegen das ver-
pachtete Land nach neun Monaten noch gar nicht
in Besitz genommen oder die festgesetzte Geldsumme
am Ende der Probezeit noch nicht ausgegeben
worden ist, soll der Regierung das Recht zustehen,
das Land zurückzunehmen, und zwar gegen Ent-
schädigung für die ausgeführten Meliorations-
arbeiten. Die Probezeit soll in dem ersten Pacht-
termin von 33 Jahren eingeschlossen sein. Die
Meliorationsarbeiten sollen von der Art sein, wie
sie im Anhang A des Berichtes des Land Board
aufgeführt worden sind.“)
Bankautoritäten haben mir bestätigt, daß die
Form derartiger Pachtverträge kein Hindernis für
Vorschüsse zu Kulturarbeiten darstelle, daß aber
anderseits die Geldgeber durchweg in erster Linie
Ernte und Meliorationen als Sicherheiten be-
trachten. Werte können in der Tat nicht durch
die Gesetzgebung, sondern nur durch Fleiß ge-
schaffen werden.“
*) Unrer Meliorationsarbeiten sind nach Anlage A
des Berichts des ard, vorbehaltlich weiterer
Bestimmungen, zu verstehen:
Farmbauten aller Art, Einzäunungen, Anpflan-
zungen von Bäumen oder lebenden Hecken, Bauten von
Mauern und Brunnen, Landdrainage und Sumpfent-
wässerungen, Straßen= und Brückenbauten, Säuberung
des Bodens zu landwirtschaftlichen Zwecken, Anlage
und Kultivierung von Gärten und Baumschulen, Boh-
rungen nach Wasser und Anlage von Wasserleitungen,
Anlage von Viehtränken, Uferregulierungen und Anlage
von Schutzwerken jeder Art, Anpflanzung von lang-
lebigen Nutzpflanzen, Bauten von Wasserreservoiren und
Irrigatrionswerken, Aufstellung fester Maschinen.
Die Red.