Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Es ist nicht ausgeschlossen, daß noch andere 
Arten auch als Überträger fungieren, aber es ist 
nicht gelungen, die Krankheit in anderer Weise 
als durch Zecken von Tier zu Tier zu übertragen, 
3. B. durch direktes Überimpfen des Blutes vom 
kranken Tier. Der Infektionsstoff geht auch nicht 
durch die Eier der Zecken über, d. h. die Larven 
aus den Eiern eines infizierten Weibchens können 
kein Rind krank machen, bevor sie nicht an einem 
kranken Tier gesaugt haben. Erst dann erlangen 
sie die Eigenschaft, daß das nächste Entwicklungs- 
stadium die Krankheit aus Rinder zu übertragen 
vermag. 
Die Maßregeln müssen daher in erster Linie 
gegen die Einführung von infizierten Rindern 
gerichtet sein; außerdem sind nach Möglichkeit die 
Zecken zu vernichten oder wenigstens an Zahl zu 
vermindern. Das wichtigste Gebiet für die Be- 
kämpfung ist die Natal= und Transvaalgrenze. 
Nach Transvaal wurde die Seuche 1902 aus 
Rhodesia eingeschleppt und sie hat sich über die 
Distrikte von Pretoria, Rustenburg und Zeerust 
verbreitet. Der der Grenze von Betschuanaland 
nächste Ausbruch ereignete sich in Linokana im 
Marico-Distrikt. Es wurde eine Verordnung er- 
lassen für den Verkehr mit Rindvieh und Landes- 
produkten aus Transvaal und Betschuanaland- 
Protektorate nach Kapkolonie, welche bestimmt: 
Die Einführung von Rindvieh aus Transvaal 
wird verboten, desgleichen die Einführung von 
Grasheu und Schilf. Die Einführung von 
Häuten, Fellen, Hörnern, Wolle und Mohair ist 
nur unter folgenden Bedingungen gestattet: Ge- 
trocknete Häute, Felle usw. müssen eine Bescheini- 
gung haben, daß sie sorgfältig zugerichtet sind, 
bei frischen muß eine Bescheinigung vorgelegt 
werden, daß sie vor kurzem sorgfältig desinfiziert 
worden sind. Die Bescheinigungen müssen vom 
Chefvererinär oder dessen Vertreter unterschrieben 
und von dem obersten Grenzpolizeibeamten der 
betreffenden Übergangsstelle gegengezeichnet sein. 
Wolle und Mohair müssen gut in Ballen verpackt 
und auf der Eisenbahn direkt für einen Ver- 
schiffungsort oder auf dem Landwege für irgend 
eine Bahnstation zwischen Mafeking und Forteen 
Streams bestimmt sein. Die Ballen dürfen auf 
dem Wege zum Hasenplatz nirgends geöffnet 
werden. Aus Betschuanaland darf Vieh nur zum 
Zwecke sofortiger Abschlachtung eingeführt werden. 
Für Schlachtvieh müssen ebenfalls Gesundheits- 
atteste beigebracht werden. 
Dann fordert der Kommissionsbericht die Er- 
neuerung und Ergänzung von Drahtzäunen an 
der Transvaalgrenze, wo sie noch von der Rinder- 
pestinvasion her beständen. Ferner soll die Poli- 
zeimannschaft zur Bewachung der Grenze und 
  
zur strikten Durchführung der erlassenen Vor- 
schriften verstärkt werden. 
In Natal ist die Krankheit (März 1904) 
zuerst erschienen in Zululand und hat sich von 
da schnell über den größeren Teil der Kolonie 
verbreitet. " 
Auch an der Natal-Kapkoloniegrenze ist ein 
Drahtzaun von der Rinderpest her vorhanden, 
der vervollständigt wird, und man zieht einen 
Parallelzaun, der eine Neutralzone von 50 Yards 
schafft. 
Die Grenzwache besteht hier aus 108 C. M. R. 
und 136 eingeborenen Polizisten, letztere immer 
zwischen den Weißen verteilt. 
Der Verkehr mit Vieh und Produkten ist 
gänzlich verboten. Mit Ausnahme von Gefrier- 
fleisch aus UÜberseeländern darf nichts über die 
Grenze. Jeglicher Grenzverkehr ist auf bestimmte 
Ülbergangsstellen beschränkt. Durch die Driften 
werden die Fahrzeuge bei Der Grenzüberschreitung 
mit Maultieren befördert. Das Eingeborenen- 
vieh an der Grenze soll mit Merkbrand versehen 
und scharf bewacht werden. Belehrungen der 
Farmer über das Wesen der Krankheit und die 
Vorbeugungsmaßregeln sollen durch die Regierung 
stattfinden und die Polizeiorgane sollen ermächtigt 
werden, alles Vieh, welches die Grenze über- 
schreitet, zu töten. 
Die größte Gefahr besteht in den Einge- 
borenenbezirken an der Küste. Im Falle eines 
Ausbruches hier können nur energische Maßregeln 
die Seuche tilgen. Diese sind: Einzäunen und 
Bewachen des infizierten Distriktes zur Verhinde- 
rung jeden Verkehrs mit Rindvieh, Tötung des 
kranken und der Ansteckung verdächtigen Viehes, 
Vernichtung der Zecken auf getöteten und ge- 
fallenen Rindern. 
Zur Verminderung der Zecken wird die An- 
lage von Badeeinrichtungen für das Bieh 
empfohlen. Für alle Krankheits= und Todesfälle 
unter dem Rindvieh in gefährdeten Bezirken soll 
die Anzeigepflicht eingeführt werden, was die 
Anstellung eines ausreichenden Veterinärpersonaks 
voraussetzt. 
Wirksame Heilmittel oder Verfahren zur Ver- 
leihung von Seuchenfestigkeit gibt es nicht. 
* Kuhbebung des Inter-Colonlal Counclli und Neu- 
regelung der Verwaltung der Central Soutb African 
Rallways. 
Mit dem 2. Juli 1908 hat der Inter-Colonial 
Council zu bestehen aufgehört. Demselben war 
die Unterhaltung der Polizeitruppe und die Ver- 
zinsung der 35 Millionen-Anleihe des Trans- 
vaal und der Oranjefluß-Kolonie übertragen,
	        
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