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5. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber polizeilichen Straf-
verfügungen wird auf sechs Wochen verlängert.
6. Als Anhalt für die Erlassung von Strafverfügungen und Strafbescheiden können die
Vordrucke VIII und IX in Anlage l dienen. -
7. Wird bei dem Bezirksrichter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist dem Antrag-
steller eine Bescheinigung darüber kostenfrei zu erteilen. ·
8. Die polizeilichen Strafverfügungen wegen Übertretungen und die Strafbescheide sind in
die Strafliste (Vordruck X in Anlage I) einzutragen.
§5 9. (Zu §. 28 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche die polizeiliche
Strafverfügung erlassen hat, nicht fristgerecht gestellt, auch die in § 8 Nr. 7 dieser Bestimmungen
vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Wird gegen eine aktive Militärperson eine auf Geldstrafe oder Einziehung lautende
polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei der zuständigen Militärbehörde
zu beantragen und dabei zu bemerken, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert
werden soll.
§5 10. (Zu § 29 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als Anhalt für Abfassung einer Zustellungsurkunde kann der Vordruck XI in Anlage I dienen.
§5 11. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle steht den Bezirksamtmännern und
Stationsleitern und bei ihrer Verhinderung ihren vom Gouverneur ausdrücklich als solchen bestimmten
Vertretern zu.
Insoweit die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle nicht ihnen, sondern für ihren
Bezirk einem besonderen Beamten übertragen ist, steht diesem die Befugnis zum Erlaß von
Strafbescheiden zu.
12. .
Die Ausführungsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Verordnung, betreffend die Handhabung der Polizei, vom 6. Mai 1901,
b) alle Vorschriften in Verordnungen des Gouvernements, welche sich auf das in der
Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 geregelte Verfahren beziehen.
Buea, den 24. September 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Knlage I.
Vordruck I. Verfügung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (mit Abänderungen
auch für Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen zu verwenden).
(Amtsbezeichnung.) (Datum.) *
1. Dollstrechungsverfügung.
(Name und Beruf) in.
schuldet dem Fisssss:
(Genaue Angabe der geschuldeten Summe und Entstehungsgrund der Schuld.)
. 4 Da Schuldner trotz Aufforderung diese Schuld bis heute nicht bezahlt hat, so wird gegen
ihn hiermit die Zwangsvollstreckung verfügt und mit deren Vollziehung durch Pfändung von körper-