Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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§  6.
Im  Art.  33  Abs.  2  ist  statt  der  Worte
„ein  Fünftheil“
zu  setzen:
„der  zwanzigste  Theil“.

87.
Im  Art.  39  Abs.  1  ist  statt  der  Worte:
„neunzig  Pfennig-  bis  zu  neun  Mark,  oder  vom  einfachen  Werthe  der  verkauften
  oder  veräusterten  Gegenstände,  wenn  der  Werth  über  neun  Mark  beträgt,“
zu  setzen:
„fünfzig  Pfennig  bis  zum  vollen  Betrage  des  Werthes  der  verkauften  oder
veränßerten  Gegenstände.“

M.
□

Abs.  1  des  Art.  49  ist  zu  streichen.

Schlußbestimmungen.

§  9.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Wirksamkeit.
8  10.

Insoferne  die  Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  milder  sind  als  die  des
früheren  Gesetzes,  finden  dieselben  auch  auf  solche  Forstfrevel  Anwendung,  welche  zwar  vor
dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  begangen  wurden,  jedoch  erst  nach
demselben  zur  Aburtheilung  gelangen.

(Gegeben  zu  München,  den  17.  Juni  1896.

Luitpold,
Prinz  von  HLayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Dr.  Trhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Erhr.  v.  Niedel.  Erhr.  v.  TFeilizsch.  Dr.  Trhr.  v.  Peonrod.  Frhr.  o.  Asch.  v.  Kandmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.