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§ 6.
Im Art. 33 Abs. 2 ist statt der Worte
„ein Fünftheil“
zu setzen:
„der zwanzigste Theil“.
87.
Im Art. 39 Abs. 1 ist statt der Worte:
„neunzig Pfennig- bis zu neun Mark, oder vom einfachen Werthe der verkauften
oder veräusterten Gegenstände, wenn der Werth über neun Mark beträgt,“
zu setzen:
„fünfzig Pfennig bis zum vollen Betrage des Werthes der verkauften oder
veränßerten Gegenstände.“
M.
□
Abs. 1 des Art. 49 ist zu streichen.
Schlußbestimmungen.
§ 9.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Wirksamkeit.
8 10.
Insoferne die Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes milder sind als die des
früheren Gesetzes, finden dieselben auch auf solche Forstfrevel Anwendung, welche zwar vor
dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, begangen wurden, jedoch erst nach
demselben zur Aburtheilung gelangen.
(Gegeben zu München, den 17. Juni 1896.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Dr. Trhr. v. Crailsheim. Dr. Erhr. v. Niedel. Erhr. v. TFeilizsch. Dr. Trhr. v. Peonrod. Frhr. o. Asch. v. Kandmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Dr. Proebst.