Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 102 20 
b) dem Antrag auf Erlaß der Strafe erhebliche Billigkeitsgründe zur Seite stehen, und 
c) der Vertrag, in welchem die Strafe bedungen ist, nicht unter dem Vorbehalte der Zu- 
stimmung der gesetzgebenden Körperschaften zu den sich daraus ergebenden finanziellen 
Folgen abgeschlossen worden ist; 
II. die vorbezeichnete Ermächtigung, soweit es sich um Strafen bis zur Höhe von 500 Mark — 
für Ostafrika bis zu 400 Rupien — handelt, auf die Gouverneure der Schutzgebiete zu 
übertragen. 
Neues Palais, den 21. Dezember 1907. 
gez. Wilhelm I. B. 
ggez. Bülow. 
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt und Reichs-Marine-Amt). 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. Jusatzbestimmung zur Verordnung 
vom 13. RKpril 1907 über die Sperrung unruhiger oder noch nicht verkehrsreifer 
Gebiete im Schutzgebiete. 
Vom 19. November 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) 
und mit §88 20 und 34 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der 
Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 717), wird hierdurch verordnet, was folgt: 
An Stelle der nach § 8 der Verordnung vom 13. April 1907, betreffend die Sperrung 
nuruhiger oder noch nicht verkehrsreiser Gebiete im Schutzgebiete zu bestellenden Sicherheit kann für 
Angestellte von Firmen, welche im Schutzgebiete ansässig sind, mit Genehmigung des Gouverneurs 
oder der von ihm ermächtigten Behörden eine vom Chef oder dem gehörig bevollmächtigten Haupt- 
agenten der Firma schriftlich abzugebende Erklärung treten, daß die Firma in Höhe der nach § 8 
dieser Verordnung zu erstellenden Sicherheit Gewähr leistet. 
Buea, den 19. November 1907. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Seiß. 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. Jusatzbestimmung zur Verordnung 
vom 20. Oktober 1906 über die Beschränkung des bandels im Bezirk Ebolova. 
Vom 19. November 1907. · 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) 
und mit §§ 20 und 34 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der 
Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 717) wird hierdurch verordnet, was folgt: 
An Stelle der nach § 5 zweiter Absatz der Verordnung vom 20. Oktober 1906, betreffend 
Beschränkung des Handels im Bezirk Ebolova zu bestellenden Sicherheit in Geld oder sicheren 
Wertpapieren kann für Angestellte von Firmen, welche im Schutzgebiete ansässig sind, mit Genehmi- 
gung des Gonverneurs oder der von ihm ermächtigten Behörden eine vom Chef oder dem gehörig 
bevollmächtigten Hauptagenten der Firma schriftlich abzugebende Erklärung treten, daß die Firma 
in Höhe der nach § 5 Absatz 2 dieser Verordnung festzusetzenden Sicherheit Gewähr leistet. 
Buca, den 19. November 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz.
	        
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