fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust 
der Reichs- und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870. 
(RGBl. S. 355.) 
§ 1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. 
8§ 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan 
nur begründet: 
1. durch Abstammung (§ 3), 
2. durch Legitimation (8 4), 
3. durch Verheiratung (§ 5), 
4. für einen Deutschen durch 
Aufnahme und (§§ 6 u. ff.). 
5. für einen Ausländer durch 
Naturalisation 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
§ 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, er- 
werben eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des 
Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der 
Mutter. 
§ 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher und 
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt 
das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte 
Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters. 
8 5. Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für die 
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
§ 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§ 2 Nr. 4 und 5) 
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte 
Urkunde. 
§ 7. Die Aufnahmeurkunde wird jedem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates erteilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß 
er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich 
niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den 88 2
	        
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