Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust
der Reichs- und Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni 1870.
(RGBl. S. 355.)
§ 1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit
in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.
8§ 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan
nur begründet:
1. durch Abstammung (§ 3),
2. durch Legitimation (8 4),
3. durch Verheiratung (§ 5),
4. für einen Deutschen durch
Aufnahme und (§§ 6 u. ff.).
5. für einen Ausländer durch
Naturalisation
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.
§ 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, er-
werben eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des
Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der
Mutter.
§ 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher und
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt
das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte
Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.
8 5. Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für die
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
§ 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§ 2 Nr. 4 und 5)
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte
Urkunde.
§ 7. Die Aufnahmeurkunde wird jedem Angehörigen eines anderen
Bundesstaates erteilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß
er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich
niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den 88 2