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solche gleich diesen in die Adels-Matrikel einzutragen sey, jedoch ohne alle Ausflüsse der Hoheit,
gnaädigst bewilligt haben; so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 9. März 1843. Schlayer.
) Belobung des Oberamtmanns Hoyer zu Gerabronn.
Seine Königliche Majestät haben auf den Vortrag der Ergebnisse der Visttation
des Oberamts Gerabronn vermöge böchster Entschließung vom 5. d. M. gnädigst verfügt,
daß der Oberamtmann Hoyer wegen seiner eifrigen und in mehrfacher Beziehung erfolgreichen
Amtsführung öffentlich belobt werde; was hiemit in Vollzug gesetzt wird.
Stuttgart den 11. März 1845. Schlayer.
4)) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer katholischen Pfarrei Beffendorf, Dekanats
Oberndorf.
Mit höchster Genehmigung vom 15.d. M. ist in Beffendorf, Dekanats Oberndorf, unter
Aufhebung des kirchlichen Verbandes dieser Gemeinde mit der Pfarrei Hochmössingen, eine
eigene katholische Pfarrei errichtet worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 16. März 1845. Schlayer.
2. Des katbolischen Kirchenraths.
a) Bekanntmachung, die Anstellungöprüfung der katholischen Geistlichen für Kirchendienste betreffend.
Am 2. Mai d. J. und an den folgenden Tagen, so wie im Laufe des Monats Oktober
d. J. werden Dienstprüfungen der katholischen Geistlichen für vefinitive Anstellung auf
Kirchenstellen vorgenommen werden, zu welchen Geistliche sich melden können, welche im Jahr
130 und früher die Priesterweihe empfangen haben.
Diejenigen Candidaten, welche zu einer vieser Prüfungen zugelassen werden wollen, haben
sich schriftlich zu melden, und in ihren. Eingaben, welche jevenfalls bis zum 10. April d. J.
dahier eingekommen seyn müssen, bestimmt anzugeben, ob sie zur Frühlings= oder Herbstprüsung
einberufen zu werden wünschen, auch haben sie sich spätestens bis zum 2. Mai über den
Besitz eines Gemeinde-, Bürger= oder Beisitzrechts durch oberamtlich beglaubigte Urkunden
auszuweisen. Uebrigens bezieht man sich auf vie im Reg.Blatt von 1819 und in den besonderen
Erlassen an die Dekanatämter vom 1. Juli 1820 und 6. August 1822 bekannt gemachten
Vorschriften.