Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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solche  gleich  diesen  in  die  Adels-Matrikel  einzutragen  sey,  jedoch  ohne  alle  Ausflüsse  der  Hoheit,
gnaädigst  bewilligt  haben;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  9.  März  1843.  Schlayer.

)  Belobung  des  Oberamtmanns  Hoyer  zu  Gerabronn.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  Vortrag  der  Ergebnisse  der  Visttation
des  Oberamts  Gerabronn  vermöge  böchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  gnädigst  verfügt,
daß  der  Oberamtmann  Hoyer  wegen  seiner  eifrigen  und  in  mehrfacher  Beziehung  erfolgreichen
  Amtsführung  öffentlich  belobt  werde;  was  hiemit  in  Vollzug  gesetzt  wird.

Stuttgart  den  11.  März  1845.  Schlayer.

4))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  Beffendorf,  Dekanats
Oberndorf.

Mit  höchster  Genehmigung  vom  15.d.  M.  ist  in  Beffendorf,  Dekanats  Oberndorf,  unter
Aufhebung  des  kirchlichen  Verbandes  dieser  Gemeinde  mit  der  Pfarrei  Hochmössingen,  eine
eigene  katholische  Pfarrei  errichtet  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  16.  März  1845.  Schlayer.

2.  Des  katbolischen  Kirchenraths.
a)  Bekanntmachung,  die  Anstellungöprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.

Am  2.  Mai  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen,  so  wie  im  Laufe  des  Monats  Oktober
  d.  J.  werden  Dienstprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  vefinitive  Anstellung  auf
Kirchenstellen  vorgenommen  werden,  zu  welchen  Geistliche  sich  melden  können,  welche  im  Jahr
130  und  früher  die  Priesterweihe  empfangen  haben.

Diejenigen  Candidaten,  welche  zu  einer  vieser  Prüfungen  zugelassen  werden  wollen,  haben
sich  schriftlich  zu  melden,  und  in  ihren.  Eingaben,  welche  jevenfalls  bis  zum  10.  April  d.  J.
dahier  eingekommen  seyn  müssen,  bestimmt  anzugeben,  ob  sie  zur  Frühlings=  oder  Herbstprüsung
  einberufen  zu  werden  wünschen,  auch  haben  sie  sich  spätestens  bis  zum  2.  Mai  über  den
Besitz  eines  Gemeinde-,  Bürger=  oder  Beisitzrechts  durch  oberamtlich  beglaubigte  Urkunden
auszuweisen.  Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  vie  im  Reg.Blatt  von  1819  und  in  den  besonderen
  Erlassen  an  die  Dekanatämter  vom  1.  Juli  1820  und  6.  August  1822  bekannt  gemachten
  Vorschriften.