— 18 —
Nichtlinien Es bestehen folgende Richtlinien:
aladcher. Die für die Kriegswirtschaft minderwichtigen Becreesoitttriebe
werden zusammengelegt. Die Niederlegung
ganzer Wirtschaftszweige muß jedoch verhütet werden,
da sie als Grundlage für die künftige Friedenswirtschaft
auch während des Kriegs erhalten bleiben müssen.
In beschränktem Maße haben auch die reinen
Friedensindustrien kriegswirtschaftliche Bedeutung.
Entscheidend für die Weiterführung eines Betriebs sind
seine auf den ersten Blick oft nicht erkennbaren Zusammenhänge
mit der Kriegswirtschaft. Es ist ein
wenn auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den
Zwecken der Kriegführung und Volksversorgung erforderlich.
So haben z. B. Exportindustrien und
Unternehmungen des Ausfuhrhandels wegen ihres
Einflusses auf die deutsche Zahlungsbilanz im Ausland
bis zu einem gewissen Umfang kriegswirtschaftliche
Bedeutung.
Für die Betriebszusammenlegung kommen in erster
Linie Großbetriebe in Betracht. Bei kleineren Betrieben
kommt es darauf an, wie weit der aus ihrer
Stillegung gewonnene Zuwachs an Betriebsmitteln
und Arbeitskräften die damit verbundenen Schäden
Und Opfer lohnt. Eine Frage, die bei den Beratungen
des Gesetzes eine hervorragende Rolle spielte, ist die
Entschädigung der infolge der Durchführung des
Gesetzes zu Schaden gekommenen Betriebsunternehmer.
Keine kut. Das Gesetz erkennt eine Entschädischzbtugsgungspflicht
gr.undsätz lich nicht an. Das
Reichs aus Reich ist nicht verpflichtet, für den Schaden. aufzu-#ergtvon
kommen, der einen Betriebsunternehmer trifft, ebensoetrieben
wenig wie es für die Verluste Ersatz leistet, die ein
solcher durch die militärische Einberufung seiner An—
gestellten und Arbeiter erleidet. Das Gegenteil wäre
nicht folgerichtig. Durch die Betriebszusammenlegung
soll der Schaden auf viele Schultern verteilt und da—
durch für den Einzelnen vermindert werden.
Zusammen. Für das Verfahren bei der Betriebszusammenzegung
von legung gelten folgende Grundsätze: Die Kriegsamtsstellen
bedienen sich hierzu zweckmäßig der Vermittlung