Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Nichtlinien  Es  bestehen  folgende  Richtlinien:
aladcher.  Die  für  die  Kriegswirtschaft  minderwichtigen  Becreesoitttriebe

  werden  zusammengelegt.  Die  Niederlegung
ganzer  Wirtschaftszweige  muß  jedoch  verhütet  werden,
da  sie  als  Grundlage  für  die  künftige  Friedenswirtschaft
  auch  während  des  Kriegs  erhalten  bleiben  müssen.
  In  beschränktem  Maße  haben  auch  die  reinen
Friedensindustrien  kriegswirtschaftliche  Bedeutung.
Entscheidend  für  die  Weiterführung  eines  Betriebs  sind
seine  auf  den  ersten  Blick  oft  nicht  erkennbaren  Zusammenhänge
  mit  der  Kriegswirtschaft.  Es  ist  ein
wenn  auch  nur  mittelbarer  Zusammenhang  mit  den
Zwecken  der  Kriegführung  und  Volksversorgung  erforderlich.
  So  haben  z.  B.  Exportindustrien  und
Unternehmungen  des  Ausfuhrhandels  wegen  ihres
Einflusses  auf  die  deutsche  Zahlungsbilanz  im  Ausland
  bis  zu  einem  gewissen  Umfang  kriegswirtschaftliche
Bedeutung.

Für  die  Betriebszusammenlegung  kommen  in  erster
Linie  Großbetriebe  in  Betracht.  Bei  kleineren  Betrieben
  kommt  es  darauf  an,  wie  weit  der  aus  ihrer
Stillegung  gewonnene  Zuwachs  an  Betriebsmitteln
und  Arbeitskräften  die  damit  verbundenen  Schäden
Und  Opfer  lohnt.  Eine  Frage,  die  bei  den  Beratungen
des  Gesetzes  eine  hervorragende  Rolle  spielte,  ist  die
Entschädigung  der  infolge  der  Durchführung  des
Gesetzes  zu  Schaden  gekommenen  Betriebsunternehmer.
Keine  kut.  Das  Gesetz  erkennt  eine  Entschädischzbtugsgungspflicht
  gr.undsätz  lich  nicht  an.  Das
Reichs  aus  Reich  ist  nicht  verpflichtet,  für  den  Schaden.  aufzu-#ergtvon
  kommen,  der  einen  Betriebsunternehmer  trifft,  ebensoetrieben
  wenig  wie  es  für  die  Verluste  Ersatz  leistet,  die  ein
solcher  durch  die  militärische  Einberufung  seiner  An—
gestellten  und  Arbeiter  erleidet.  Das  Gegenteil  wäre
nicht  folgerichtig.  Durch  die  Betriebszusammenlegung
soll  der  Schaden  auf  viele  Schultern  verteilt  und  da—

durch  für  den  Einzelnen  vermindert  werden.

Zusammen.  Für  das  Verfahren  bei  der  Betriebszusammenzegung
  von  legung  gelten  folgende  Grundsätze:  Die  Kriegsamtsstellen
  bedienen  sich  hierzu  zweckmäßig  der  Vermittlung