Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Bei der Einfuhr stammten Waren im Werte 
von 2010,84 Fr. von den deutschen Besitzungen 
der afrikanischen Westküste, während der Anteil 
Deutschlands 800 712,66 Fr. beim Spezial= 
handel und 1231 822,88 Fr. beim General- 
handel ausmachte. 
Kußenhandel von Britisch-Guavona im Jahre 1906/07. 
Die Einfuhr Britisch-Guayanas bewertete sich 
im Jahre 1906/07 (April bis März) einschließlich 
des Durchgangsverkehrs auf 8 115 862 3 gegen 
7978 588 3 im Jahre 1905/06. Davon ent- 
fallen auf Großbritannien 4 424 086 3 (1905/06: 
4 127 781); Kanada 547 232 8 (562 351); son- 
stige britische Besitzungen 271 950 8 (415 477); 
Vereinigte Staaten von Amerika 2 300 530 5 
(2258 475). 
Der Wert der Ausfuhr belrug im Jahre 
1906/07: 8 846 417 8 und im Jahre 1905/06: 
9 .573 094 3. Hiervon gingen nach Großbritannien 
3 850 386 8 (1905/06: 4 136 476); Kanada 
2278 860 8 (3 126 129); sonstigen britischen 
Besitzungen 205 052 8 (113 181); nach den Ver- 
einigten Staaten von Amerika 1 991 220 8B 
(1 571 568). 
Bei den Einfuhrartikeln entfallen auf Mehl 
731 842 3 (1905/06: 803 946); auf Waren 
aus Leinen, Baumwolle und Wolle 895 198 86 
(820 129); Düngemittel 686 713 8 (vo6 375); 
Maschinen einschließlich Nähmaschinen 358 859 8 
(6565 697); Schnitt= und Putzwaren 220 750 3 
(217 540); Ole 214 487 38 (189 116); einge- 
pökeltes Schweinefleisch 204 422 8 (190 233); 
Reis 131 562 8 (274 406). 
Den wesentlichen Anteil an der Ausfuhr 
haben Zucker, Rum, Balata und Melasse. 
Die Ausfuhrwerte für diese Waren stellten 
sich, wie folgt: 
Rohzucker 5 085 617 8 (1905/06: 5799 145); 
davon nach Großbritannien 11550405# (1262393); 
den Vereinigten Staaten von Amerika 1 685 352 8 
(1424 372); Kanada 2240 746 8 (3 108 199). 
Rum 520 610 8 (1905/06; 584 300); davon 
nach Großbritannien 474 646 8 (543 655); Ka- 
nada 15 488 8 (9188). 
Balata 277 113 8 (1905/06: 222 859 4); 
davon nach Großbritannien 188 738 3 (199 965); 
den Vereinigten Staaten von Amerika 80 569 3 
(19 049). 
Melasse 56 781 8 (1905/06: 42 873); davon 
nach Großbritannien 31 343 8 (5068); den Ver- 
einigten Staaten von Amerika 1510 #8 (—j); 
Kanada 1722 3 (4960). 
(Monthle Report of the Department of Trade 
and Commerce of Canada. September 1907.) 
  
Verbot des Verkaufs und der Einfuhr von Feuer- 
waffen und Munition in Oozambique. 
Im Bezirke Mozambique und in den Gebieten 
von Kap Delgado ist für zwei Jahre — gerechnet 
vom 30. November v. Is. ab — der Verkauf 
und die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und 
Pulver sowie die Entnahme dieser Gegenstände 
aus öffentlichen Niederlagen verboten. 
(Boletim Official do Governo Geral da Provincia 
de Moçambique.) 
Jollbegünstigte Sinfuhr von Vanille aus den fran- 
3ösischen Besitzungen der Südsee nach Frankreich. 
Die Menge Vanille, die aus den französischen 
Besitzungen in der Südsee in der Zeit vom 
1. Juli 1907 bis zum 30. Juni 1908 unter den 
durch die Verordnung vom 30. Juni 1892 vor- 
geschriebenen Bedingungen nach Frankreich ein- 
geführt werden kann, ist auf 20 000 kg festgesetzt. 
(Journal officiel de la République Françaisc.) 
Neue Jollordnung in Sanzibar. 
Unterm 9. Oktober 1907 ist in Zanzibar eine 
neue Zollordnung erlassen, wonach zur Förderung 
des Durchfuhrhandels in Zukunft bei der Wieder- 
ausfuhr von Waren der volle Zoll vergütet 
werden soll, während früher nur 87½⅛ v. H. des 
gezahlten Zolles rückvergütet wurden. Auf Waren, 
die schnell verderben, wie Früchte, Kartoffeln usw., 
wird keine Rückvergütung gewährt. Zur Er- 
leichterung der Einfuhr im allgemeinen sind die 
Lagerhausgebühren für Kohle und alle Zölle für 
Warenmuster abgeschafft. Ferner ist zur Hebung 
der Landwirtschaft der Zoll auf lebendes Vieh 
aufgehoben und der Einfuhrzoll auf landwirt- 
schaftliche Geräte, Maschinen, auf Pflanzen, Saat 
und Stecklinge sowie auf Packmaterial (Matten 
und Kandas) für Zanzibarerzeugnisse abgeschafft. 
Nach der alten Zollordnung wurde für gewisse 
in das Zanzibarzollamt eingehende, aus dem 
Sultanat stammende Güter ein Einfuhrzoll er- 
hoben. Tatsächlich war dieser Zoll ein Ausfuhr- 
zoll, da die in Betracht kommenden Erzeugnisse 
zum großen Teile Ausfuhrwaren waren und das 
Zollamt nur zur Überseeischen Ausfuhr wieder 
verließen. Nach der neuen Verordnung wird 
dieser Zoll als Ausfuhrzoll erhoben. Gleichzeitig 
ist bei einer Reihe von Artikeln, deren Erzeugung 
in Zanzibar und Pemba sehr gering ist oder die 
nur von auswärts zwecks Weiterbeförderung ein- 
gehen, der alte Einfuhrzoll gänzlich aufgehoben 
worden. Diese Artikel sind Boritis, Kopal, Eben- 
holz, Korn, Reis, Chiroki, Erdnüsse, Flußpferd=
	        
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